RS Dok 2004/4/5 6/10-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Schlagworte

Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Vorgesetzter, Vorwurf sexueller Belästigungen, Ermittlungsverfahren, mündliche Verhandlung nicht zwingend

Rechtssatz

Im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung bzw einer direkten Gegenüberstellung kann die BerK keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken. Ein unbedingter Anspruch des Betroffenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im hier zu beurteilenden Fall wurde das rechtliche Gehör des BW jedenfalls gewahrt; er hatte auch hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und zu den ihn belastenden Aussagen Stellung zu nehmen. Er hat aber die klaren und unmissverständlichen Anschuldigungen der vernommenen Zeugen nicht schlüssig und konkret bestritten, wozu noch der (jedenfalls unter den gegebenen Umständen verständliche) Wunsch der Betroffenen kommt, ihm nicht gegenübertreten zu müssen. Gerade in einer so sensiblen Angelegenheit, wie sie die Frage der vorgeworfenen sexuellen Belästigungen darstellt, hat die Behörde auf den psychischen Zustand der Betroffenen Rücksicht zu nehmen und zur Wahrheitsfindung auf das gelindeste zum Ziel führende Beweismittel zurückzugreifen. Im Übrigen unterlässt es der BW auch in seiner Berufung, konkret auszuführen, was er in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Er hat auch keine besonderen Umstände geltend macht, die eine Gegenüberstellung geboten hätten.

Dokumentnummer

BEKRS_20040405_6_10_BK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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