RS Dok 2004/4/5 1/10-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §123 Abs1
StGB §288
  1. StGB § 288 heute
  2. StGB § 288 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 288 gültig von 30.12.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 288 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 288 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Beamter im Justizdienst, außerdienstliches Verhalten, falsche Beweisaussage vor Gericht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Der BW wurde mit rk Strafurteil des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Der BW wurde mit rk Strafurteil des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Berufungsfall ist zwar Identität des Sachverhalts zwischen dem gemäß § 95 Abs. 2 BDG für die Disziplinarbehörde bindenden Schuldspruch des Strafurteiles und dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung im angefochtenen Bescheid gegeben, das (gerichtlich) strafbare Verhalten beinhaltet zugleich aber auch eine Verletzung des in den BW gesetzten Vertrauens und seiner Treuepflicht als Beamter. Ein disziplinärer Überhang ist damit jedenfalls gegeben; der geltend gemachte Strafausschließungsgrund des § 95 Abs. 1 BDG liegt nicht vor.Im Berufungsfall ist zwar Identität des Sachverhalts zwischen dem gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG für die Disziplinarbehörde bindenden Schuldspruch des Strafurteiles und dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung im angefochtenen Bescheid gegeben, das (gerichtlich) strafbare Verhalten beinhaltet zugleich aber auch eine Verletzung des in den BW gesetzten Vertrauens und seiner Treuepflicht als Beamter. Ein disziplinärer Überhang ist damit jedenfalls gegeben; der geltend gemachte Strafausschließungsgrund des Paragraph 95, Absatz eins, BDG liegt nicht vor.

Dass gerade der BW als Justizbediensteter sich im Zuge einer nicht unmittelbar mit der Ausübung seines Dienstes zusammenhängenden Zeugenaussage vor Gericht einer strafbaren Handlung gegen die Rechtspflege schuldig machte, muss unter dem Aspekt der Sicherstellung einer funktionierenden Verwaltung und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese als besonders schwer wiegend angesehen werden. Das Disziplinarverfahren ist daher fortzusetzen, für eine Einstellung des Verfahrens besteht kein Anlass.

Dokumentnummer

BEKRS_20040405_1_10_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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