RS Dok 2004/4/14 8/13-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2004
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Norm

AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Vorraussetzungen, kein ausschließliches Verschulden der Behörde

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist der Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diese Bestimmung stellt somit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, sondern auch auf von ihr nicht beeinflussbare Umstände, wie das Verhalten der "Partei" ab (siehe Walter - Thienel "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze" 2. Auflage, Wien 1998; Erläuterungen zum § 73 AVG, 15, S 1623).Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist der Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diese Bestimmung stellt somit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, sondern auch auf von ihr nicht beeinflussbare Umstände, wie das Verhalten der "Partei" ab (siehe Walter - Thienel "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze" 2. Auflage, Wien 1998; Erläuterungen zum Paragraph 73, AVG, 15, S 1623).

Da vorliegendenfalls nach Auffassung der BerK das Verhalten des ASt den Eintritt der Säumnis maßgeblich beeinflusst hat, war der Devolutionsantrag abzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20040414_8_13_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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