Norm
AVG §73 Abs2Schlagworte
Devolution, Vorraussetzungen, kein ausschließliches Verschulden der BehördeRechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist der Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diese Bestimmung stellt somit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, sondern auch auf von ihr nicht beeinflussbare Umstände, wie das Verhalten der "Partei" ab (siehe Walter - Thienel "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze" 2. Auflage, Wien 1998; Erläuterungen zum § 73 AVG, 15, S 1623).Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist der Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diese Bestimmung stellt somit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, sondern auch auf von ihr nicht beeinflussbare Umstände, wie das Verhalten der "Partei" ab (siehe Walter - Thienel "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze" 2. Auflage, Wien 1998; Erläuterungen zum Paragraph 73, AVG, 15, S 1623).
Da vorliegendenfalls nach Auffassung der BerK das Verhalten des ASt den Eintritt der Säumnis maßgeblich beeinflusst hat, war der Devolutionsantrag abzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20040414_8_13_BK_04_01