Norm
PVG §9 Abs3Schlagworte
Versetzung, schriftliche Verständigung der PersonalvertretungRechtssatz
§ 9 Abs 3 PVG schreibt lediglich die Einbeziehung der Personalvertretung (bei einer Versetzung) durch schriftliche Verständigung vor; hingegen ist es nicht erforderlich, das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dass die Personalvertretung gar nicht verständigt worden sei, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch dem in Kopie vorgelegten Schreiben der Personalvertretung nicht zu entnehmnen, in dem lediglich der - auch aus dem Personalakt ersichtliche - Umstand moniert wird, dass die Zustellung offensichtlich ohne Rückschein erfolgte. Eine Verpflichtung zur Zustellung mit Rückschein ist aber § 9 Abs 3 PVG nicht zu entnehmen.Paragraph 9, Absatz 3, PVG schreibt lediglich die Einbeziehung der Personalvertretung (bei einer Versetzung) durch schriftliche Verständigung vor; hingegen ist es nicht erforderlich, das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dass die Personalvertretung gar nicht verständigt worden sei, wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Derartiges ist auch dem in Kopie vorgelegten Schreiben der Personalvertretung nicht zu entnehmnen, in dem lediglich der - auch aus dem Personalakt ersichtliche - Umstand moniert wird, dass die Zustellung offensichtlich ohne Rückschein erfolgte. Eine Verpflichtung zur Zustellung mit Rückschein ist aber Paragraph 9, Absatz 3, PVG nicht zu entnehmen.
Dokumentnummer
BEKRS_20040416_13_13_BK_04_02