Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
wichtiges dienstliches Interesse, Spannungsverhältnis zum Vorgesetzten, Nachbesetzungsinteresse, Personalbedarf an anderer Dienststelle, andere geeignete Bewerber, ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Der dringende dienstliche Bedarf an der Nachbesetzung eines freien ArbPl alleine kann ohne Vorliegen der weiteren im § 38 Abs. 3 Z 2 BDG genannten Voraussetzungen kein wichtiges dienstliches Interesse an der amtswegigen Versetzung begründen, da dies den im § 38 BDG verankerten Versetzungsschutz des Beamten weitgehend unterlaufen würde.Der dringende dienstliche Bedarf an der Nachbesetzung eines freien ArbPl alleine kann ohne Vorliegen der weiteren im Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG genannten Voraussetzungen kein wichtiges dienstliches Interesse an der amtswegigen Versetzung begründen, da dies den im Paragraph 38, BDG verankerten Versetzungsschutz des Beamten weitgehend unterlaufen würde.
Sofern es seitens der DBeh beabsichtigt war, die gegenständliche Versetzung unter Berufung auf § 38 Abs. 3 Z 2 BDG zu verfügen, hätte sie entsprechende Ermittlungen über das Vorhandensein anderer geeigneter Bewerber und die erforderliche Eignung und Ausbildung des BW vorzunehmen und diesbezügliche Feststellungen in den Versetzungsbescheid aufzunehmen gehabt.Sofern es seitens der DBeh beabsichtigt war, die gegenständliche Versetzung unter Berufung auf Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG zu verfügen, hätte sie entsprechende Ermittlungen über das Vorhandensein anderer geeigneter Bewerber und die erforderliche Eignung und Ausbildung des BW vorzunehmen und diesbezügliche Feststellungen in den Versetzungsbescheid aufzunehmen gehabt.
Die DBeh stützt sich hinsichtlich der Notwendigkeit der Versetzung des BW vornehmlich aber auch auf das Ergebnis eines Erhebungsberichtes aus dJ 2002. Diesem Erhebungsbericht ist tatsächlich zu entnehmen, dass sich die vom BW damals erhobenen Mobbingvorwürfe nicht bestätigt haben und der BW die Konflikte und Spannungen an seiner Dienststelle, insbesondere mit seinem Vorgesetzten, hauptsächlich durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat.
Der bekämpfte Bescheid enthält jedoch keinerlei Feststellungen darüber, ob zum Zeitpunkt der Versetzung (etwa 17 Monate nach dem Erhebungsbericht) tatsächlich noch davon auszugehen war, dass die Konflikte des BW mit seiner Dienststelle noch immer so tief greifend waren, dass die Bereinigung derselben als wichtiges dienstliches Interesse zu werten ist, das eine amtswegige Versetzung rechtfertigt. Der BW hat seinen Dienst auf Grund von Vertretungen und Dienstzuteilungen immer wieder außerhalb seiner ursprünglichen Dienststelle verrichtet, sodass sich die Situation durch einen möglichen Personalwechsel oder sonstige Änderungen der Rahmenbedingungen an der Dienststelle des BW nunmehr anders darstellen könnte als iJ 2002. Insbesondere wäre durch die DBeh zu erheben, ob durch die Versetzung des damaligen Vorgesetzten von einer Lösung des Problems auszugehen oder ob das Verhältnis des BW auch zu anderen Mitarbeitern seiner Dienststelle so konfliktbeladen ist, dass seiner Belassung auf seinem ArbPl weiterhin wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20040423_28_10_BK_04_01