Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidung in der SacheRechtssatz
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurde die Versetzung des BW verfügt. Da der BW von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache (hier: Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung) kein zulässiger Berufungsantrag. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 12.12.1997, 96/19/0389 mwN).
Dokumentnummer
BEKRS_20040423_21_11_BK_04_02