RS Dok 2004/4/27 2/14-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z2
BDG §93 Abs1
StPO §84
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Schlagworte

ExekutivBea, wiederholt ungenaue, sorglose und teilweise unkollegiale Arbeitsweise; Unterlassen einer Strafanzeige, Nichtprotokollierung eines Verkehrsunfalles, wiederholt Verwaltungsstrafanzeigen erst Monate später im Dienstbericht ausgetragen und protokolliert

Rechtssatz

Nach § 84 Abs. 1 StPO ist nicht Voraussetzung, dass ein "begründeter Verdacht" der Verwirklichung einer amtswegig zu verfolgenden Straftat vorliegt; für die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige genügt vielmehr, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden kann.Nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO ist nicht Voraussetzung, dass ein "begründeter Verdacht" der Verwirklichung einer amtswegig zu verfolgenden Straftat vorliegt; für die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige genügt vielmehr, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Besch vermag seine Unkenntnis des Straftatbestandes des § 176 StGB nicht mit Erfolg für sich geltend zu machen. Wenn auch eine gezielte abschließende Subsumierung unter einen konkreten Tatbestand des Strafgesetzbuches oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes nicht sofort und mit letzter Sicherheit im Einzelnen erwartet werden kann, so hätte der Besch doch zumindest die Möglichkeit des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes erkennen müssen. Von einem Exekutivbeamten muss - im Sinn einer Konsultationspflicht - auch verlangt werden können, im Zweifel mit seinem Vorgesetzten oder rechtskundigen Organwaltern seiner Dienststruktur Rücksprache zu halten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes in einem konkreten Fall denkbar sei.Der Besch vermag seine Unkenntnis des Straftatbestandes des Paragraph 176, StGB nicht mit Erfolg für sich geltend zu machen. Wenn auch eine gezielte abschließende Subsumierung unter einen konkreten Tatbestand des Strafgesetzbuches oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes nicht sofort und mit letzter Sicherheit im Einzelnen erwartet werden kann, so hätte der Besch doch zumindest die Möglichkeit des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes erkennen müssen. Von einem Exekutivbeamten muss - im Sinn einer Konsultationspflicht - auch verlangt werden können, im Zweifel mit seinem Vorgesetzten oder rechtskundigen Organwaltern seiner Dienststruktur Rücksprache zu halten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes in einem konkreten Fall denkbar sei.

Wenn der BW zum Vorwurf der verzögerten Erledigung von Verwaltungsstrafanzeigen vorbringt, durch die hier inkriminierte Vorgangsweise sei keinerlei Schaden, insbesondere auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, so ist er darauf hinzuweisen, dass nicht nur materiellen Schäden disziplinarrechtliche Relevanz zukommt. Die in Rede stehende Arbeitsweise des Besch ist nämlich nicht bloß geeignet, interne Fristen zu verletzen; der (immaterielle) Schaden liegt in der Beeinträchtigung sowohl des Vertrauens der Dienstvorgesetzten und Kollegen als auch der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch.

Von einer "bürgernahen" Dienstverrichtung kann angesichts der offensichtlichen Ungleichbehandlung bei der Bearbeitung von Anzeigen zwischen der Wahrnehmung der jeweiligen Verwaltungsübertretung und der Austragung im Dienstbericht sowie der Protokollierung im AVNT in diesem Sinn daher nicht gesprochen werden.

Dem Berufungsvorbringen, die dem Besch zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen hätten allesamt zu keinem "Schaden" geführt, ist zu entgegnen, dass nicht nur materielle (finanzielle) Schäden oder konkrete Schäden am Anspruch des Staates auf Rechtsverfolgung - etwa durch tatsächlichen Eintritt von Verfolgungsverjährung - von disziplinarrechtlicher Relevanz sind, sondern dass z.B. auch Schäden am dienstinternen Vertrauen sowie am Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche, gesetzes- und weisungskonforme Diensterfüllung durch den Beamten disziplinarrechtliche Bedeutung haben und von Einfluss auf die Strafbemessung sind. Die von der Erstinstanz verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv € 300,-- ist auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Besch und unter Heranziehung der ihm ausgestellten zwei Belobigungszeugnisse als strafmildernd sowohl aus spezialpräventiven Erwägungen - um die ungenaue, schlampige, sorglose und teilweise unkollegiale Arbeitsweise des Besch zu korrigieren und ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten - als auch aus Gründen der Generalprävention - um gegenüber anderen Beamten ein Zeichen zu setzen, dass die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet wird - erforderlich.

DK: Geldbuße € 300,-- (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20040427_2_14_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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