Norm
BDG §38Rechtssatz
Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren können durch das Berufungsverfahren saniert werden. Parteiengehör ist nur zum Verfahrensgegenstand zu gewähren; zu nicht entscheidungsrelevanten Behauptungen müssen keine Beweiserhebungen durch die Behörde vorgenommen werden. Von der DBeh 1. Instanz war auch keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da sie nur dann eine solche anzuberaumen hat, wenn eine solche erforderlich ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20040517_26_14_BK_04_03