Norm
BDG §2Schlagworte
Überstellung in andere Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe, Zustimmung des BeamtenRechtssatz
Die DBeh erster Instanz verfügte mit dem Spruch des bekämpften Bescheides nach ihrer Diktion eine "Diensteinteilung" des BW, der der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst angehört, auf einen ArbPl der Wertigkeit "M BUO 1, Funktionsgruppe 1", also auf einen ArbPl der Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst". Eine derartige Personalmaßnahme stellt aber nach § 12a Abs. 1 GG eine "Überstellung" dar, die - unter Beachtung der Bestimmung des § 8 BDG - durch "Ernennung" vorzunehmen ist. Ernennung ist nach § 2 Abs. 1 BDG die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Keiner Ernennung bedarf es zur Erlangung einer Planstelle lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 - 3 BDG kumulativ erfüllt sind.Die DBeh erster Instanz verfügte mit dem Spruch des bekämpften Bescheides nach ihrer Diktion eine "Diensteinteilung" des BW, der der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst angehört, auf einen ArbPl der Wertigkeit "M BUO 1, Funktionsgruppe 1", also auf einen ArbPl der Besoldungsgruppe "Militärischer Dienst". Eine derartige Personalmaßnahme stellt aber nach Paragraph 12 a, Absatz eins, GG eine "Überstellung" dar, die - unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 8, BDG - durch "Ernennung" vorzunehmen ist. Ernennung ist nach Paragraph 2, Absatz eins, BDG die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Keiner Ernennung bedarf es zur Erlangung einer Planstelle lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 BDG kumulativ erfüllt sind.
Da im vorliegenden Fall die bisherige und die neue Planstelle des BW nicht derselben VGr, ja nicht einmal derselben Besoldungsgruppe angehören, ist die hier auf Grundlage der §§ 38 und 40 BDG verfügte Personalmaßnahme rechtlich nicht gedeckt (vergleiche dazu BerK, 28.6.2001, GZ 48/8-BK/01), Ersatzlose Aufhebung.Da im vorliegenden Fall die bisherige und die neue Planstelle des BW nicht derselben VGr, ja nicht einmal derselben Besoldungsgruppe angehören, ist die hier auf Grundlage der Paragraphen 38 und 40 BDG verfügte Personalmaßnahme rechtlich nicht gedeckt (vergleiche dazu BerK, 28.6.2001, GZ 48/8-BK/01), Ersatzlose Aufhebung.
Dokumentnummer
BEKRS_20040607_42_9_BK_04_01