Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verdacht rechtswidriger Ermittlung personenbezogener Daten aus dem EKIS und Weitergabe an andere BehördeRechtssatz
Für die Ermittlung von personenbezogenen Daten aus dem EKIS war vorliegendenfalls keine Aufgabe nach dem Sicherheitspolizeigesetz vorhanden. Es bestand somit auch keine Befugnis für die Datenermittlung. Diese kam daher nicht rechtskonform zustande. Die DK wird hier im Zuge des weiterzuführenden Verfahrens aber noch entsprechende Ermittlungen durchzuführen haben. Der BW hat aber in seiner Berufung zugegeben, dass er die EKIS-Applikationen KA, ED und FI jedenfalls an das Amt einer Landesregierung weitergeleitet hat.
Aufgrund des gemäß § 114 Abs 2 BDG unterbrochenen Verfahrens ist das Ermittlungsverfahrens aber vorläufig nicht weiterzuführen, zumal erst die Entscheidung des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder/und der Verwaltungsbehörde abgewartet werden soll. Im Rahmen der im Verfahren vor der BerK lediglich gebotenen Grobprüfung ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, die die Annahme rechtfertigen würden, der Besch hätte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen, es liege ein Strafausschließungsgrund vor bzw. die den BW zur Last gelegte Tat würde keine Dienstpflichtverletzung darstellen. Abweisung.Aufgrund des gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG unterbrochenen Verfahrens ist das Ermittlungsverfahrens aber vorläufig nicht weiterzuführen, zumal erst die Entscheidung des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder/und der Verwaltungsbehörde abgewartet werden soll. Im Rahmen der im Verfahren vor der BerK lediglich gebotenen Grobprüfung ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, die die Annahme rechtfertigen würden, der Besch hätte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen, es liege ein Strafausschließungsgrund vor bzw. die den BW zur Last gelegte Tat würde keine Dienstpflichtverletzung darstellen. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20040611_49_11_BK_04_01