Norm
BDG §2Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in Angelegenheit einer Ernennung; Wiedereinsetzung, VoraussetzungenRechtssatz
Für die Frage der (funktionellen) Zuständigkeit der BerK als Berufungsbehörde ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134). Ob die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den Bescheid vom 16.11.2001 gemäß § 41a Abs. 6 BDG überhaupt zulässig war, hängt folglich davon ab, ob "Sache" dieses Bescheides eine Angelegenheit des § 38 oder des § 40 BDG gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Angelegenheit die Behörde rechtens hätte entscheiden sollen, sondern lediglich darauf, in welcher Sache sie tatsächlich entschieden hat (VwGH 17.3.2000, 99/19/0211). Fest steht, dass die oberste DBeh mit der Erledigung vom 16.11.2001 unter ausdrücklicher Berufung auf die §§ 3 bis 5 des BDG den BW mit Wirksamkeit vom 1.12.2001 auf die Planstelle eines Professors (VGr L1) im Planstellenbereich der Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des BMBWK ernannt hat. An der Zuweisung des BW zur bisherigen Schule zur Dienstleistung wurde hiedurch keine Änderung verfügt.Für die Frage der (funktionellen) Zuständigkeit der BerK als Berufungsbehörde ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134). Ob die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den Bescheid vom 16.11.2001 gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG überhaupt zulässig war, hängt folglich davon ab, ob "Sache" dieses Bescheides eine Angelegenheit des Paragraph 38, oder des Paragraph 40, BDG gewesen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Angelegenheit die Behörde rechtens hätte entscheiden sollen, sondern lediglich darauf, in welcher Sache sie tatsächlich entschieden hat (VwGH 17.3.2000, 99/19/0211). Fest steht, dass die oberste DBeh mit der Erledigung vom 16.11.2001 unter ausdrücklicher Berufung auf die Paragraphen 3 bis 5 des BDG den BW mit Wirksamkeit vom 1.12.2001 auf die Planstelle eines Professors (VGr L1) im Planstellenbereich der Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des BMBWK ernannt hat. An der Zuweisung des BW zur bisherigen Schule zur Dienstleistung wurde hiedurch keine Änderung verfügt.
Im Zuge einer "Ernennung im Dienstverhältnis" wird dem Beamten unter Abberufung von seiner bisherigen Planstelle eine neue Planstelle und damit ein Amt im abstrakten Sinn verliehen. Mit der bloßen Innehabung eines Amtes ist jedoch noch keine Zuweisung eines ArbPl gemäß § 36 BDG verbunden. Die Übertragung eines konkreten Amtes (ArbPl) ist keine Ernennung, sondern ein (bis auf die Fälle des Arbeitsplatzwechsels in Form der Versetzung und der qualifizierten Verwendungsänderung, die mit Bescheid zu erfolgen haben) formloser Verwaltungsakt (Weisung). Insofern ist zwischen den Rechtsinstrumenten der Ernennung und des "Arbeitsplatzwechsels" zu unterscheiden. Die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BDG aus dem Ernennungsbegriff herausgenommenen und daher keines Ernennungsaktes bedürfenden bestimmten Formen des Arbeitsplatzwechsels stellen ebenfalls eine statusrechtliche Veränderung des Beamten dar, welche in den dort umschriebenen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Der Bescheid vom 16.11.2001 ist als Ernennung im Sinne des § 2 Abs. 1 BDG und des § 5 Abs. 1 BDG zu bewerten und ist mit diesem Verwaltungsakt die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle erfolgt. Darin sind die Planstelle, die ausreichend umschrieben ist (insbesondere durch Planstellenbereich und VGr), der Amtstitel sowie der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt. Ausgehend von der Qualifikation dieser Erledigung als Ernennungsbescheid liegt jedoch im Zusammenhalt mit der abschließenden Zuständigkeitsregelung des § 41a Abs. 6 BDG keine Angelegenheit der BerK vor.Im Zuge einer "Ernennung im Dienstverhältnis" wird dem Beamten unter Abberufung von seiner bisherigen Planstelle eine neue Planstelle und damit ein Amt im abstrakten Sinn verliehen. Mit der bloßen Innehabung eines Amtes ist jedoch noch keine Zuweisung eines ArbPl gemäß Paragraph 36, BDG verbunden. Die Übertragung eines konkreten Amtes (ArbPl) ist keine Ernennung, sondern ein (bis auf die Fälle des Arbeitsplatzwechsels in Form der Versetzung und der qualifizierten Verwendungsänderung, die mit Bescheid zu erfolgen haben) formloser Verwaltungsakt (Weisung). Insofern ist zwischen den Rechtsinstrumenten der Ernennung und des "Arbeitsplatzwechsels" zu unterscheiden. Die unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, BDG aus dem Ernennungsbegriff herausgenommenen und daher keines Ernennungsaktes bedürfenden bestimmten Formen des Arbeitsplatzwechsels stellen ebenfalls eine statusrechtliche Veränderung des Beamten dar, welche in den dort umschriebenen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Der Bescheid vom 16.11.2001 ist als Ernennung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BDG und des Paragraph 5, Absatz eins, BDG zu bewerten und ist mit diesem Verwaltungsakt die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle erfolgt. Darin sind die Planstelle, die ausreichend umschrieben ist (insbesondere durch Planstellenbereich und VGr), der Amtstitel sowie der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt. Ausgehend von der Qualifikation dieser Erledigung als Ernennungsbescheid liegt jedoch im Zusammenhalt mit der abschließenden Zuständigkeitsregelung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG keine Angelegenheit der BerK vor.
In Bezug auf die seitens des BW auch bekämpfte Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsfrist gegen die Erledigung vom 16.11.2001, durch den Bescheid vom 26.2.2004 ist die Zuständigkeit der BerK zu bejahen, zumal die beantragte und seitens der DBeh abgelehnte Wiedereinsetzung darauf abzielt, eine Berufung an die BerK gegen die Erledigung vom 16.11.2001 zu ermöglichen. Da jedoch die Erledigung vom 16.11.2001 einen Ernennungsbescheid darstellt, besteht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nicht bzw. wurde in Wahrheit mangels Berufungsmöglichkeit gegen den Ernennungsbescheid der obersten (Dienst-)Behörde auch keine Frist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt worden ist. In diesem Sinne hat die oberste (Dienst-)Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht stattgegeben.
Der Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben bzw. die Berufung gegen die Erledigung vom 16.11.2001 mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20040614_41_12_BK_04_01