Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von dauernd höherwertiger Verwendung mittels Weisung, Feststellungsbescheid, Feststellung der Rechtmäßigkeit einer WeisungRechtssatz
Die Einteilung des - der VGr M BO 2 angehörenden - BW mit Wirksamkeit vom 1.8.2003 auf den ArbPl der VGr M BO 1 durch den Dienstauftrag vom 28.7.2003 erfolgte rechtswirksam. Für die rechtswirksame Zuweisung eines neuen ArbPl durch den Dienststellenleiter ist es unerheblich, ob interne Verfahrensabläufe eingehalten und entsprechende Zustimmungen übergeordneter Dienststellen eingeholt wurden. Mit Wirkung vom 1.8.2003 war der BW daher auf einem ArbPl dieser VGr eingeteilt. Die Abberufung und neuerliche Einteilung auf seinem bis zum Ablauf des 31.7.2003 innegehabten ArbPl der VGr M BO 2 hätte daher in Form einer (qualifizierten und daher einer Versetzung gleichzuhaltenden) Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG mittels Bescheid durchgeführt werden müssen, da zweifelsfrei keine Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze gegeben ist.Die Einteilung des - der VGr M BO 2 angehörenden - BW mit Wirksamkeit vom 1.8.2003 auf den ArbPl der VGr M BO 1 durch den Dienstauftrag vom 28.7.2003 erfolgte rechtswirksam. Für die rechtswirksame Zuweisung eines neuen ArbPl durch den Dienststellenleiter ist es unerheblich, ob interne Verfahrensabläufe eingehalten und entsprechende Zustimmungen übergeordneter Dienststellen eingeholt wurden. Mit Wirkung vom 1.8.2003 war der BW daher auf einem ArbPl dieser VGr eingeteilt. Die Abberufung und neuerliche Einteilung auf seinem bis zum Ablauf des 31.7.2003 innegehabten ArbPl der VGr M BO 2 hätte daher in Form einer (qualifizierten und daher einer Versetzung gleichzuhaltenden) Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG mittels Bescheid durchgeführt werden müssen, da zweifelsfrei keine Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze gegeben ist.
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze bzw. der Frage, ob eine Verschlechterung für den BW vorliegt, ist es völlig unerheblich, ob über besoldungsrechtliche Ansprüche des BW wie z.B. über die Zuerkennung einer Verwendungszulage, schon entschieden wurde oder nicht. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde ist verfehlt.
Dieser Umstand wurde durch die belangte Behörde verkannt. Es wurde weder das für eine Versetzung von Amts wegen erforderliche wichtige dienstliche Interesse dargelegt, noch wurden elementare Verfahrensschritte wie die schriftliche Mitteilung der in Aussicht genommenen Verwendungsänderung mit der Möglichkeit für den BW, Einwendungen vorzubringen, gesetzt.
Die mit Weisung (Dienstauftrag) vom 2.9.2003 verfügte Verwendungsänderung in Form einer Wiederzuteilung des alten ArbPl widersprach daher dem Gesetz.
Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, ist - anders als die in § 44 Abs. 3 BDG geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen. Als subjektives Recht, in welchem der BW vorliegendenfalls verletzt worden sein kann, kommt im vorliegenden Zusammenhang jenes auf Unterbleiben einer nach § 40 BDG in Verbindung mit § 38 leg. cit. unzulässigen Verwendungsänderung in Betracht (VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides war daher zulässig. Es war daher festzustellen, dass der Dienstautrag vom 2.9.2003 rechtswidrig war. Diese Weisung wird in weiterer Folge aufzuheben sein.Ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen, ist - anders als die in Paragraph 44, Absatz 3, BDG geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen. Als subjektives Recht, in welchem der BW vorliegendenfalls verletzt worden sein kann, kommt im vorliegenden Zusammenhang jenes auf Unterbleiben einer nach Paragraph 40, BDG in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit. unzulässigen Verwendungsänderung in Betracht (VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides war daher zulässig. Es war daher festzustellen, dass der Dienstautrag vom 2.9.2003 rechtswidrig war. Diese Weisung wird in weiterer Folge aufzuheben sein.
Dokumentnummer
BEKRS_20040615_53_9_BK_04_01