Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Urkundenfälschung, disziplinärer Überhang, UntragbarkeitsgrundsatzRechtssatz
Der Besch hat durch sein Fehlverhalten, nämlich den wiederholten Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder, die er Dritten auszufolgen hatte, sowie durch die Fälschung von Übernahmebestätigungen gravierende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter, zu denen auch der korrekte Vollzug der Gesetze und die Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen zählt, begangen und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der DBeh in seine weitere korrekte Dienstverrichtung unwiederbringlich zerstört. Daran vermögen auch eine dem Besch zuzubilligende tadellose Dienstausübung vor und nach Begehung der Dienstpflichtverletzungen und eine von der vorgesetzten Dienststelle geäußerte positive Zukunftsprognose nichts zu ändern.
Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und den Beamten (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 19.12.1996, 95/09/0153; 7.3.1997, 95/09/0045).
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20040615_35_8_DOK_04_01