RS Dok 2004/6/15 35/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §223 Abs1
StGB §224
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Urkundenfälschung, disziplinärer Überhang, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Der Besch hat durch sein Fehlverhalten, nämlich den wiederholten Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder, die er Dritten auszufolgen hatte, sowie durch die Fälschung von Übernahmebestätigungen gravierende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter, zu denen auch der korrekte Vollzug der Gesetze und die Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen zählt, begangen und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der DBeh in seine weitere korrekte Dienstverrichtung unwiederbringlich zerstört. Daran vermögen auch eine dem Besch zuzubilligende tadellose Dienstausübung vor und nach Begehung der Dienstpflichtverletzungen und eine von der vorgesetzten Dienststelle geäußerte positive Zukunftsprognose nichts zu ändern.

Gerade der Exekutivdienst erfordert ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und den Beamten (VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 19.12.1996, 95/09/0153; 7.3.1997, 95/09/0045).

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20040615_35_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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