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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0307 E 23. März 2004 RS 2(Hier: Halbautomatisches Gewehr Steyr AUG, Kaliber 9x19mm, dessen Zielgenauigkeit und Reichweite diejenigen der von den Sicherheitskräften verwendeten Faustfeuerwaffen unstrittig übersteigt und auch serienmäßig über ein integriertes optisches Visier verfügt.)Stammrechtssatz
Ausführungen zu der mit dem Gesetz in Einklang stehenden Versagung gem § 18 Abs. 2 WaffG 1996. Die dem Bescheid zu Grunde liegende Überlegung, dass Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen (Waffe, die mit Ausnahme der Dauerschussvorrichtung im Wesentlichen dem StG 77 entspricht) ausgerüstet seien, trifft jedenfalls zu. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf als Sportschütze mit großen schießsportlichen Erfolgen "nahezu ständig mit militärischen Waffen auf Schießständen schieße und zur Erreichung von höheren Ringzahlen und zur Steigerung seines eigenen Leistungspotenzials eine eigene Waffe in dieser Kategorie benötige".
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110103.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009