RS Dok 2004/6/29 24, 25/11-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2004
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Norm

BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StPO §90c Abs4
  1. StPO § 90c gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Rechtssatz

Das vom Besch im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs. 1 BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß 95 Abs. 3 leg. cit. von vornherein der Boden entzogen.Das vom Besch im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß 95 Absatz 3, leg. cit. von vornherein der Boden entzogen.

Dokumentnummer

DOKRS_20040629_24_25_11_DOK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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