RS Dok 2004/7/9 67/10-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2004
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §123 Abs1
BDG §123 Abs3
StVG §20 Abs1

Schlagworte

JustizwacheBea, Lenken in alkoholisiertem Zustand unter Mitnahme von Strafgefangenen, Verkehrsunfall mit Personenschaden, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang

Rechtssatz

Das gravierende Fehlverhalten des Besch, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, geschah nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt im Dienst und wurde von den beiden Strafgefangenen, die der Besch zum Arbeitseinsatz mit nach Hause genommen hatte, wahrgenommen. Damit hat der Besch die ihm als Justizwachebeamten implizit zukommende Vorbildfunktion missachtet, ja geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Gemäß § 20 Abs. 1 StVG liegt der Zweck des Strafvollzugs darin, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Jeder Justizwachebeamter ist dazu verpflichtet, sich im Kontakt mit Strafgefangenen so zu verhalten, dass er die Erreichung dieses Vollzugszwecks unterstützt und fördert. Der Besch hat mit seinem Verhalten aber gerade gegenteilig gehandelt, nämlich den beiden Strafgefangenen hinsichtlich der Problematik des Alkohols im Straßenverkehr ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Noch gravierender ist allerdings, dass durch das Fehlverhalten des Besch die ihm anvertrauten Strafgefangenen zum Teil schwere Körperverletzungen erlitten. Der Verkehrsunfall führte also gerade bei solchen Personen zu Körperschäden, die dem Besch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter in dessen Obhut anvertraut waren. All diese Komponenten des gegenständlichen Geschehens wurden durch die strafgerichtliche Verurteilung des Besch nicht erfasst. Als Erschwerungsgrund wurde bei der gerichtlichen Strafbemessung nur die Verletzung mehrerer Personen berücksichtigt. Über den Besch wäre also auch dann eine gerichtliche Strafe im konkret ausgesprochenen Ausmaß verhängt worden, wenn bei dem von ihm in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall ausschließlich Personen verletzt worden wären, die keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter gehabt hätten. Die Besonderheit des gegenständlichen Unfallgeschehens, die darin lag, dass bei diesem Ereignis auch zwei dem Besch als Strafgefangene anvertraute Personen verletzt wurden, fand in die gerichtliche Bestrafung des Besch keinen Eingang. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist also aus verschiedenen Gründen keineswegs bereits mit der gerichtlichen Verurteilung des Besch vollständig sanktioniert; es liegt im Gegenteil hier geradezu ein Paradefall eines disziplinären Überhangs vor.Das gravierende Fehlverhalten des Besch, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, geschah nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt im Dienst und wurde von den beiden Strafgefangenen, die der Besch zum Arbeitseinsatz mit nach Hause genommen hatte, wahrgenommen. Damit hat der Besch die ihm als Justizwachebeamten implizit zukommende Vorbildfunktion missachtet, ja geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG liegt der Zweck des Strafvollzugs darin, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Jeder Justizwachebeamter ist dazu verpflichtet, sich im Kontakt mit Strafgefangenen so zu verhalten, dass er die Erreichung dieses Vollzugszwecks unterstützt und fördert. Der Besch hat mit seinem Verhalten aber gerade gegenteilig gehandelt, nämlich den beiden Strafgefangenen hinsichtlich der Problematik des Alkohols im Straßenverkehr ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Noch gravierender ist allerdings, dass durch das Fehlverhalten des Besch die ihm anvertrauten Strafgefangenen zum Teil schwere Körperverletzungen erlitten. Der Verkehrsunfall führte also gerade bei solchen Personen zu Körperschäden, die dem Besch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter in dessen Obhut anvertraut waren. All diese Komponenten des gegenständlichen Geschehens wurden durch die strafgerichtliche Verurteilung des Besch nicht erfasst. Als Erschwerungsgrund wurde bei der gerichtlichen Strafbemessung nur die Verletzung mehrerer Personen berücksichtigt. Über den Besch wäre also auch dann eine gerichtliche Strafe im konkret ausgesprochenen Ausmaß verhängt worden, wenn bei dem von ihm in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall ausschließlich Personen verletzt worden wären, die keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter gehabt hätten. Die Besonderheit des gegenständlichen Unfallgeschehens, die darin lag, dass bei diesem Ereignis auch zwei dem Besch als Strafgefangene anvertraute Personen verletzt wurden, fand in die gerichtliche Bestrafung des Besch keinen Eingang. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist also aus verschiedenen Gründen keineswegs bereits mit der gerichtlichen Verurteilung des Besch vollständig sanktioniert; es liegt im Gegenteil hier geradezu ein Paradefall eines disziplinären Überhangs vor.

Die DK ist daher im angef Bescheid zu Unrecht vom Vorliegen des Nichteinleitungsgrundes nach § 95 Abs. 1 BDG ausgegangen. Deshalb ist der Bescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben. Die Konsequenz daraus wird die Fassung eines Einleitungsbeschlusses sein, doch ist dies - nach der stRsp der BerK - der DK vorbehalten (BerK 9.4.1999, GZ 114/8-BK/98; 15.2.2000, GZ 124/8-BK/99; 3.6.2002, GZ 33/9-BK/02; 17.12.2002, GZ 145/11-BK/02; ua). In dem nach Durchführung des Disziplinarverfahrens zu schöpfenden Disziplinarerkenntnis wird sodann auch Raum für allfällige spezialpräventive Überlegungen zu Gunsten des Besch sein.Die DK ist daher im angef Bescheid zu Unrecht vom Vorliegen des Nichteinleitungsgrundes nach Paragraph 95, Absatz eins, BDG ausgegangen. Deshalb ist der Bescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben. Die Konsequenz daraus wird die Fassung eines Einleitungsbeschlusses sein, doch ist dies - nach der stRsp der BerK - der DK vorbehalten (BerK 9.4.1999, GZ 114/8-BK/98; 15.2.2000, GZ 124/8-BK/99; 3.6.2002, GZ 33/9-BK/02; 17.12.2002, GZ 145/11-BK/02; ua). In dem nach Durchführung des Disziplinarverfahrens zu schöpfenden Disziplinarerkenntnis wird sodann auch Raum für allfällige spezialpräventive Überlegungen zu Gunsten des Besch sein.

Dokumentnummer

BEKRS_20040709_67_10_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten