Rechtssatz
Eine Zuständigkeit der BerK zur Feststellung der Gründe für die Nichteinteilung des BW bzw.für die Einteilung anderer Bediensteter auf die von ihm genannten Arbeitsplätze besteht nicht.
Die Anträge auf "bescheidmäßige Feststellung, warum der BW trotz entsprechender Ausbildung nicht auf einen der genannten Arbeitsplätze eingeteilt worden und warum ihm, falls das geschehen sei, andere Bedienstete vorgezogen worden seien" waren gemäß § 6 AVG an die DBeh erster Instanz weiter zu leiten (vgl. VwGH verst Sen 30.5.1996, 94/05/0370).Die Anträge auf "bescheidmäßige Feststellung, warum der BW trotz entsprechender Ausbildung nicht auf einen der genannten Arbeitsplätze eingeteilt worden und warum ihm, falls das geschehen sei, andere Bedienstete vorgezogen worden seien" waren gemäß Paragraph 6, AVG an die DBeh erster Instanz weiter zu leiten vergleiche VwGH verst Sen 30.5.1996, 94/05/0370).
Dokumentnummer
BEKRS_20040712_50_12_BK_04_02