RS Dok 2004/7/29 74/11-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Norm

BDG §38 Abs3 Z1
BDG §38 Abs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung der Dienststelle, Versetzung an anderen Dienstort, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, schonendste Variante, Fahrtstrecke von 40 km

Rechtssatz

Nach stRsp der BerK hat die DBeh bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten "schonendste Variante" zu wählen, weil die auf Grund organisatorischer Gründe notwendige Personalmaßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung des davon betroffenen Beamten bewirken soll (BerK 11.3.2003, GZ 3/8-BK/03; 3.7.2003, GZ 149/11-BK/03; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98 uva). Auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung kann daher nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Beamten ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten ArbPl zu versetzen (vgl. BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/2000; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/1998; 29.6.2000, GZ 2/11- BK/2000). Dies gilt nicht nur für die Art der dem Beamten zuzuweisenden Verwendung sondern auch für die Wahl seines künftigen Dienstortes. Auch dabei ist die unter den gegebenen Umständen für den Beamten schonendste Variante zu wählen, was bedeutet, dass ihm nicht ohne Notwendigkeit weit längere Wegstrecken zwischen Wohn- und Dienstort aufzuerlegen sind, als bisher.Nach stRsp der BerK hat die DBeh bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten "schonendste Variante" zu wählen, weil die auf Grund organisatorischer Gründe notwendige Personalmaßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung des davon betroffenen Beamten bewirken soll (BerK 11.3.2003, GZ 3/8-BK/03; 3.7.2003, GZ 149/11-BK/03; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98 uva). Auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung kann daher nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Beamten ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten ArbPl zu versetzen vergleiche BerK 7.6.2000, GZ 1/13-BK/2000; 17.4.1998, GZ 15/10-BK/1998; 29.6.2000, GZ 2/11- BK/2000). Dies gilt nicht nur für die Art der dem Beamten zuzuweisenden Verwendung sondern auch für die Wahl seines künftigen Dienstortes. Auch dabei ist die unter den gegebenen Umständen für den Beamten schonendste Variante zu wählen, was bedeutet, dass ihm nicht ohne Notwendigkeit weit längere Wegstrecken zwischen Wohn- und Dienstort aufzuerlegen sind, als bisher.

Die bisherige Dienststelle des BW befand sich in der Nähe seines Wohnortes.

Der BW hat zu Recht auf die Existenz des Zollamtes K. und darauf verwiesen, dass diesem Zollamt mehrere Zollstellen zugeordnet sind, unter anderem die in B. in der Nähe seines Wohnortes. Es kann daher nicht von Vornherein unterstellt werden, dass kein für den BW günstig gelegenerer ArbPl als der ihm nun zugewiesene zur Verfügung gestanden sei. Die Behörde hätte daher nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb für den BW kein für ihn in Betracht kommender ArbPl in der Nähe seines Wohnortes vorhanden war. Dieser Begründungspflicht ist die Behörde jedoch nicht nachgekommen; ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sie die Möglichkeit eines für den BW in örtlicher Hinsicht schonenderen Einsatzes überhaupt geprüft hat. Insofern erweist sich das erstinstanzliche Verfahren daher als mangelhaft und die Berufung somit als berechtigt.

Die (prinzipiell mögliche) Sanierung derartiger Mängel durch eigene Erhebungen der BerK kommt sinnvollerweise nur dann in Betracht, wenn der BerK im strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Insofern hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Darüber hinaus würde die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen umfangreiche Erhebungen voraussetzen, wobei zu beachten ist, dass der BerK kraft Gesetzes nur eine Entscheidungsfrist von drei Monaten zur Verfügung gestellt wurde.

Dokumentnummer

BEKRS_20040729_74_11_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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