RS Vwgh 2004/9/14 2004/10/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/10/0098

Rechtssatz

Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 458 f, referierte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100097.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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