Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Die (prinzipiell mögliche) Sanierung von Verfahrensmängeln durch eigene Erhebungen der BerK kommt sinnvollerweise nur dann in Betracht, wenn der BerK im strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Insofern hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Dokumentnummer
BEKRS_20040831_94_13_BK_04_02