Rechtssatz
Gemäß § 126 Abs. 3 BDG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beiden Parteien des Verfahrens zwingend zuzustellen. Diese Bestimmung ist für die Disziplinarbehörde zwingend vorgegeben und unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verfahrens. Die Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 3 AVG ist gemäß § 105 BDG ausdrücklich ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, BDG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beiden Parteien des Verfahrens zwingend zuzustellen. Diese Bestimmung ist für die Disziplinarbehörde zwingend vorgegeben und unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verfahrens. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, AVG ist gemäß Paragraph 105, BDG ausdrücklich ausgeschlossen.
Dokumentnummer
DOKRS_20040901_82_15_DOK_01_02