Norm
AVG §58Schlagworte
Bescheid, Inhalt und Form, Behördeneigenschaft, maßgeblicher Zeitpunkt der BescheiderlassungRechtssatz
Ein Berufungsverfahren gemäß § 63 AVG setzt die rechtliche Existenz eines Bescheides voraus.Ein Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, AVG setzt die rechtliche Existenz eines Bescheides voraus.
Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, ob der Erledigung vom 29. April 2004 überhaupt Bescheidcharakter zukommt. Dafür, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides und damit auch der Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, zu § 56 AVG, E 334). Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (s. WALTER/THIENEL, aaO, zu § 62 AVG, E 2). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides muss die Behördeneigenschaft des den Bescheid erlassenden Organs als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Die Finanzlandesdirektionen haben ihre Eigenschaft als nachgeordnete DBeh mit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung - BMF 2004 - (DVPV - BMF 2004), BGBl. II 171/2004, mit 1. Mai 2004 verloren. Infolge ihrer mit diesem Datum erfolgten Auflösung gilt dies auch für ihre Eigenschaft als Behörde insgesamt.Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, ob der Erledigung vom 29. April 2004 überhaupt Bescheidcharakter zukommt. Dafür, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides und damit auch der Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, zu Paragraph 56, AVG, E 334). Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (s. WALTER/THIENEL, aaO, zu Paragraph 62, AVG, E 2). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides muss die Behördeneigenschaft des den Bescheid erlassenden Organs als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045). Die Finanzlandesdirektionen haben ihre Eigenschaft als nachgeordnete DBeh mit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsverfahrens- und Planstellenverordnung - BMF 2004 - (DVPV - BMF 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, 171 aus 2004,, mit 1. Mai 2004 verloren. Infolge ihrer mit diesem Datum erfolgten Auflösung gilt dies auch für ihre Eigenschaft als Behörde insgesamt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom 29. April 2004 an den BW am 26. Mai 2004 lag daher kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, weil zu diesem Zeitpunkt die Behörde "Finanzlandesdirektion für Tirol" nicht mehr bestand. Schon aus diesen Gründen war die Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Inhalt der angefochtenen Erledigung einzugehen war (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045).Zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom 29. April 2004 an den BW am 26. Mai 2004 lag daher kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, weil zu diesem Zeitpunkt die Behörde "Finanzlandesdirektion für Tirol" nicht mehr bestand. Schon aus diesen Gründen war die Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Inhalt der angefochtenen Erledigung einzugehen war vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045).
Dokumentnummer
BEKRS_20040916_98_9_BK_04_02