Schlagworte
Verbot antizipierender BeweiswürdigungRechtssatz
Eine antizipierende Beweiswürdigung dahingehend, ein bestimmter Zeuge (Gastwirt) werde sich nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr an die Einzelheiten des Geschehensablaufes (nämlich, ob die Besch während ihrer über einen Zeitraum von vielen Stunden erstreckten Anwesenheit in seinem gastwirtschaftlichen Betrieb Alkohol bestellten und tranken und - bejahendenfalls - welche Getränke in welcher Menge - allenfalls auch ab welcher Uhrzeit - von ihnen konsumiert wurden) nicht mehr ausreichend erinnern können, ist auch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zulässig.
Dokumentnummer
DOKRS_20040923_42_43_11_DOK_04_01