RS Dok 2004/10/4 60/11-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Weitergabe von beschlagnahmtem pornographischem Material über langen Zeitraum, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Der BW wurde mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt, über einen bestimmten Zeitraum (mehrere Jahre) in mehrfachen Angriffen insgesamt 120 Kartons mit zu vernichtendem pornographischem Material einem Bediensteten des Justizwachedienstes übergeben zu haben.

Der Besch war sich bewusst, dass die Videokassetten zu vernichten waren, damit sie nicht in Verkehr kommen, und dass er mit seinen Handlungen genau diesen Zweck vereitelte. Wenngleich er nicht in Gewinnabsicht handelte und für die Übergabe des Materials nichts verlangte, nahm er jedoch die ihm angebotenen Beträge einige Male an.

Die Einwände gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch (ua. wegen Verjährung - siehe hiezu RS 2)erweisen sich als unzutreffend.

Der DK ist aber auch bei Lösung der Straffrage kein Irrtum unterlaufen. Gerade im besonders sensiblen Bereich der Verwahrung gerichtlich beschlagnahmten Materials, das zur Vermeidung künftiger gerichtlich strafbarer Handlungen für verfallen erklärt wird und kraft richterlicher Anordnung der Vernichtung zuzuführen ist, hat der Disziplinarbeschuldigte durch seine über einen mehrjährigen Zeitraum fortgesetzten Pflichtverstöße beharrlich gegen den Kernbereich seiner Aufgaben verstoßen und wiederholt seine Amtsbefugnis mit Schädigungsvorsatz wissentlich missbraucht. Die jahrelange Ausnützung der dienstlichen Vertrauensstellung unter gezielter Nichtbeachtung ausdrücklicher richterlicher Anordnungen und das Inkaufnehmen des Umstandes, dass durch die Verletzung der Dienstpflichten neue gerichtlich strafbare Handlungen erst ermöglicht und dadurch die Ziele der strafgerichtlichen (staatlichen) Reaktion unterlaufen und preisgegeben werden, bringen eine besondere wertwidrige Einstellung des Beamten zum Ausdruck. Die gravierenden Pflichtverstöße haben daher aufgrund des objektiven Gewichts der Rechtsgutverletzung eine derartige Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem Dienstgeber bewirkt, dass diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beamten nicht zumutbar ist. Diesem irreparablen Vertrauensverlust und der dadurch bewirkten Untragbarkeit könnte auch durch eine Verwendungsänderung nicht angemessen begegnet werden (VwGH 15.9.1994, 94/09/0174; 24.2.1995, 93/09/0418; 18.4.2002, 2000/09/0176 u.a).

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20041004_60_11_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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