Norm
BDG §94 Abs1 Z2Schlagworte
Verjährung, fortgesetztes Delikt, längere strafrechtliche VerjährungsfristRechtssatz
Bei Ersetzung der in § 94 Abs 1 Z 2 BDG normierten Frist durch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Strafbarkeit der Tat konkret verjährt, das heißt, welche strafrechtliche Verjährungsfrist unter Beachtung allfälliger fristverlängernder Umstände im Einzelfall zu gelten hat. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Bestimmung, wonach Dienstpflichtverletzungen, die sogar den Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen erfüllen, auch hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit nicht günstiger gestellt werden sollen als im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung. Für die Auslegung, dass bei dieser Gegenüberstellung nur die in § 57 Abs 3 StGB angeführten Fristen herangezogen werden dürften, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Regelungsziel ein Anhaltspunkt.Bei Ersetzung der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG normierten Frist durch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Strafbarkeit der Tat konkret verjährt, das heißt, welche strafrechtliche Verjährungsfrist unter Beachtung allfälliger fristverlängernder Umstände im Einzelfall zu gelten hat. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Bestimmung, wonach Dienstpflichtverletzungen, die sogar den Tatbestand gerichtlich strafbarer Handlungen erfüllen, auch hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit nicht günstiger gestellt werden sollen als im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung. Für die Auslegung, dass bei dieser Gegenüberstellung nur die in Paragraph 57, Absatz 3, StGB angeführten Fristen herangezogen werden dürften, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Regelungsziel ein Anhaltspunkt.
Aufgrund der als rechtliche Handlungseinheit aufzufassenden Anhäufung mehrerer gleichartiger, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Einzelhandlungen, mag auch zwischen diesen ein größerer Zeitraum gelegen gewesen sein, wird unter Bejahung eines die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes tragenden Gesamtvorsatzes der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls erst mit Beendigung der Dienstpflichtverletzung ausgelöst (vgl. zur Problematik des fortgesetzten Delikts VwGHAufgrund der als rechtliche Handlungseinheit aufzufassenden Anhäufung mehrerer gleichartiger, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Einzelhandlungen, mag auch zwischen diesen ein größerer Zeitraum gelegen gewesen sein, wird unter Bejahung eines die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes tragenden Gesamtvorsatzes der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls erst mit Beendigung der Dienstpflichtverletzung ausgelöst vergleiche zur Problematik des fortgesetzten Delikts VwGH
14.1.1993, 92/09/0286).
Dokumentnummer
DOKRS_20041004_60_11_DOK_04_02