Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
Nichtbefolgung einer Weisung, Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, Zuständigkeit der DienstbehördeRechtssatz
Gemäß § 52 BDG darf die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nur von der DBeh getroffen werden. Als weitere Voraussetzung für eine solche Anordnung sieht § 52 BDG vor, dass begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen müssen. Vorliegendenfalls wäre anhand der Geschäftsverteilung der DBeh zunächst zu überprüfen, welche Abteilung konkret für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu den angegebenen Tatzeitpunkten zuständig war. Darüber hinaus muss außerdem geklärt werden, inwieweit den unmittelbaren Vorgesetzten des Besch und dem Zentralinspektorat für die Sicherheitswache entweder durch konkrete Übertragung im Einzelfall oder auch durch generelle Anweisung die Zuständigkeit zukam, innerbehördlich eine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung bzw. zur Vorlage der in Rede stehenden Laborbefunde auszusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass sich die erste Instanz mit § 52 BDG sowie den darin genannten Voraussetzungen überhaupt nicht auseinandersetzte, fehlt einem Schuldspruch dahingehend, dass sich der Besch zu den obgenannten Tatzeitpunkten den Weisungen seine Laborbefunde vorzulegen widersetzte, die rechtliche Grundlage.Gemäß Paragraph 52, BDG darf die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nur von der DBeh getroffen werden. Als weitere Voraussetzung für eine solche Anordnung sieht Paragraph 52, BDG vor, dass begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen müssen. Vorliegendenfalls wäre anhand der Geschäftsverteilung der DBeh zunächst zu überprüfen, welche Abteilung konkret für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu den angegebenen Tatzeitpunkten zuständig war. Darüber hinaus muss außerdem geklärt werden, inwieweit den unmittelbaren Vorgesetzten des Besch und dem Zentralinspektorat für die Sicherheitswache entweder durch konkrete Übertragung im Einzelfall oder auch durch generelle Anweisung die Zuständigkeit zukam, innerbehördlich eine Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung bzw. zur Vorlage der in Rede stehenden Laborbefunde auszusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass sich die erste Instanz mit Paragraph 52, BDG sowie den darin genannten Voraussetzungen überhaupt nicht auseinandersetzte, fehlt einem Schuldspruch dahingehend, dass sich der Besch zu den obgenannten Tatzeitpunkten den Weisungen seine Laborbefunde vorzulegen widersetzte, die rechtliche Grundlage.
Auch bleibt unklar, inwieweit die seitens des Zentralinspektorates dem Besch erteilte Weisung seine Befunde vorzulegen diesem tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
DOKRS_20041005_45_9_DOK_04_01