RS Dok 2004/10/11 111/10-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2004
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Schlagworte

Schuld, Notstand

Rechtssatz

Der Begriff des Notstandes kommt im Beamten-Dienstrecht zwar nicht explizit vor, wird aber im VStG als maßgeblich erachtet (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage, RZ 751) und ist daher auch im Beamten-Dienstrecht anzuwenden (VwGH 30.6.1994, 93/09/0016). Demnach ist entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden, bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden und von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20041011_111_10_BK_04_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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