Schlagworte
Schuld, NotstandRechtssatz
Der Begriff des Notstandes kommt im Beamten-Dienstrecht zwar nicht explizit vor, wird aber im VStG als maßgeblich erachtet (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage, RZ 751) und ist daher auch im Beamten-Dienstrecht anzuwenden (VwGH 30.6.1994, 93/09/0016). Demnach ist entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, um einen unmittelbar drohenden, bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden und von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20041011_111_10_BK_04_03