RS Dok 2004/10/15 52/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2004
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
StGB §125
StGB §126 Abs1 Z7
  1. StGB § 126 heute
  2. StGB § 126 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 126 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 126 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 126 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 126 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, schwere Sachbeschädigung, Einschlagen einer Auslagenscheibe, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung

Rechtssatz

Der Besch hat durch sein Fehlverhalten eine äußerst schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich seiner Aufgaben als Exekutivbeamter betrifft, zu denen auch der Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen, wie eben auch Vandalismus-Akten, zählt. Ein Exekutivbeamter, der das Vergehen der schweren Sachbeschädigung - durchaus nicht nur in geringer Werthöhe - setzt, hat jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in seine Dienstführung schwer erschüttert.

Obschon dem Besch zuzubilligen ist, dass sein Fehlverhalten in krassem Widerspruch zu seiner sonst engagierten und guten Dienstverrichtung steht, ist es als gravierende Dienstpflichtverletzung zu werten. Der erstinstanzlichen DK ist dabei beizupflichten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der Verwaltung in die Korrektheit der Dienstführung des Besch nicht gänzlich zerstört ist. Auch bei sehr schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen darf nämlich der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden (sinngemäß dazu etwa VwGH 12.4.2000, 97/09/0369).

DK: Geldstrafe 5 MB (StrafBer d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20041015_52_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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