Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, schwere Sachbeschädigung, Einschlagen einer Auslagenscheibe, rechtskräftige strafgerichtliche VerurteilungRechtssatz
Der Besch hat durch sein Fehlverhalten eine äußerst schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich seiner Aufgaben als Exekutivbeamter betrifft, zu denen auch der Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen, wie eben auch Vandalismus-Akten, zählt. Ein Exekutivbeamter, der das Vergehen der schweren Sachbeschädigung - durchaus nicht nur in geringer Werthöhe - setzt, hat jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in seine Dienstführung schwer erschüttert.
Obschon dem Besch zuzubilligen ist, dass sein Fehlverhalten in krassem Widerspruch zu seiner sonst engagierten und guten Dienstverrichtung steht, ist es als gravierende Dienstpflichtverletzung zu werten. Der erstinstanzlichen DK ist dabei beizupflichten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch der Verwaltung in die Korrektheit der Dienstführung des Besch nicht gänzlich zerstört ist. Auch bei sehr schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen darf nämlich der Untragbarkeitsgrundsatz nicht überspannt werden (sinngemäß dazu etwa VwGH 12.4.2000, 97/09/0369).
DK: Geldstrafe 5 MB (StrafBer d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20041015_52_8_DOK_04_01