RS Dok 2004/10/21 65/8-DOK/04

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Schlagworte

Beweisverfahren im Disziplinarverfahren, Grundsätze; Sachverständigengutachten, bloße Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen, Grundsatz in dubio pro reo

Rechtssatz

Wie das Beweisverfahren im AVG so ist auch jenes im Disziplinarverfahren nach dem BDG entsprechend dem Zweck des Ermittlungsverfahrens von Grundsätzen getragen:

Der Grundsatz der Offizialmaxime bedeutet, dass die Behörde bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat und keine Mitwirkungspflicht der Parteien besteht. Selbst wenn von diesen keine Beweisanträge gestellt werden, hat die Behörde die notwendigen Erhebungen durchzuführen und den Parteien ihr Recht zu geben, auch wenn diese es nicht geltend gemacht oder verteidigt haben. Beschränkt sich der Besch ohne konkrete Beweisanträge darauf, die ihm vorgehaltenen, amtswegig erzielten Ermittlungsergebnisse für unrichtig zu erklären, so stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde weitere Beweisaufnahmen unterlässt.

Aus der Offizialmaxime folgt der Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat.

Wie im Strafprozess (§ 3 StPO) gibt es somit auch im Disziplinarverfahren keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie § 5 Abs. 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er somit nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG, Unschuldsvermutung "in dubio pro reo").Wie im Strafprozess (Paragraph 3, StPO) gibt es somit auch im Disziplinarverfahren keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie Paragraph 5, Absatz eins, VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er somit nicht zu bestrafen vergleiche Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, Unschuldsvermutung "in dubio pro reo").

Bei der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Disziplinarbehörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hat "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht" (§ 45 Abs. 2 AVG). Die Behörde ist somit nicht an Beweisregeln gebunden, sondern hat die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel nach ihrem "inneren Wahrheitsgehalt" zu beurteilen. Auch wenn der beschuldigte Beamte die Dienstpflichtverletzung leugnet, kann sie das entsprechende Verhalten daher als erwiesen annehmen. Umgekehrt darf die Behörde einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.Bei der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Disziplinarbehörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hat "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht" (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Die Behörde ist somit nicht an Beweisregeln gebunden, sondern hat die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel nach ihrem "inneren Wahrheitsgehalt" zu beurteilen. Auch wenn der beschuldigte Beamte die Dienstpflichtverletzung leugnet, kann sie das entsprechende Verhalten daher als erwiesen annehmen. Umgekehrt darf die Behörde einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.

Da ein Schuldspruch hinsichtlich des hier abzuvotierenden disziplinären Vorwurfes auf das Schriftvergleichsgutachten des Dr. H. somit nicht zu Recht gestützt werden kann und auch sonst - außer bloße Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen, die jedoch gleichfalls (auch in Summe) nicht geeignet sind einen Schuldspruch zu tragen - kein (ausreichend gesichertes) Beweisergebnis vorliegt, das eine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch bilden könnte, war das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesem Punkt zu beheben und die Besch gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG wegen Mangels an Beweisen in dubio freizusprechen.Da ein Schuldspruch hinsichtlich des hier abzuvotierenden disziplinären Vorwurfes auf das Schriftvergleichsgutachten des Dr. H. somit nicht zu Recht gestützt werden kann und auch sonst - außer bloße Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen, die jedoch gleichfalls (auch in Summe) nicht geeignet sind einen Schuldspruch zu tragen - kein (ausreichend gesichertes) Beweisergebnis vorliegt, das eine taugliche Grundlage für einen Schuldspruch bilden könnte, war das angefochtene Disziplinarerkenntnis in diesem Punkt zu beheben und die Besch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG wegen Mangels an Beweisen in dubio freizusprechen.

Dokumentnummer

DOKRS_20041021_65_8_DOK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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