Norm
BDG §41a Abs6Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der Behörde, Zuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung bestimmter "Weisungen" - soweit solche überhaupt vorliegen - zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehört, fällt nicht in den sachlichen Wirkungsbereich der BerK (vgl. z.B. BerK 23.8.2002, GZ 41/10-BK/02). Der Antragsteller hätte daher seine Devolutionsanträge beim BMI als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde einbringen müssen.Die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung bestimmter "Weisungen" - soweit solche überhaupt vorliegen - zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehört, fällt nicht in den sachlichen Wirkungsbereich der BerK vergleiche z.B. BerK 23.8.2002, GZ 41/10-BK/02). Der Antragsteller hätte daher seine Devolutionsanträge beim BMI als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde einbringen müssen.
Dokumentnummer
BEKRS_20041028_117_18_BK_04_01