Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Devolution im Disziplinarverfahren, Voraussetzungen, förmlicher Antrag auf Einstellung des VerfahrensRechtssatz
Eine allfällige Unterlassung der Weiterleitung einer Selbstanzeige durch die DBeh an die DK kann nicht als Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden. Ein zulässiger Devolutionsantrag würde den förmlichen Antrag des Selbstanzeigers an die DK auf Erlassung eines Bescheides zur Frage, ob gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, voraussetzen (vgl. z.B. DOK 28.11.2001, GZ 80/6-DOK/01, mit Hinweis auf die stRsp des VwGH, z.B. VwGH 4.4.1989, 89/07/0046). Ein solcher liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.Eine allfällige Unterlassung der Weiterleitung einer Selbstanzeige durch die DBeh an die DK kann nicht als Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden. Ein zulässiger Devolutionsantrag würde den förmlichen Antrag des Selbstanzeigers an die DK auf Erlassung eines Bescheides zur Frage, ob gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei, voraussetzen vergleiche z.B. DOK 28.11.2001, GZ 80/6-DOK/01, mit Hinweis auf die stRsp des VwGH, z.B. VwGH 4.4.1989, 89/07/0046). Ein solcher liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.
Dieser Devolutionsantrag war daher mangels Zuständigkeit der BerK zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20041028_117_18_BK_04_02