RS Dok 2004/10/28 116/12-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Schlagworte

Disziplinarverfahren, mehrstufiges Verfahren, Einleitungsbeschluss, Verhandlungsbeschluss

Rechtssatz

Dafür, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, zu § 56 AVG, E 334). Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (s. WALTER/THIENEL, aaO, zu § 62 AVG, E 2).Dafür, welche Rechtslage für die Beurteilung der rechtlichen Existenz eines Bescheides maßgebend ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf denjenigen der Erlassung des Bescheides an vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, zu Paragraph 56, AVG, E 334). Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (s. WALTER/THIENEL, aaO, zu Paragraph 62, AVG, E 2).

Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss sind im Disziplinarverfahren wesensmäßig zweistufig (BerK 17.6.1998, GZ 32/8-BK/98), dh. die Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses setzt die rechtliche Existenz eines Einleitungsbeschlusses voraus. Im vorliegenden Fall ist der Einleitungsbeschluss erst nach der Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - welche durch Zustellung an den BW am 9. Juli 2004 erfolgt ist - durch Zustellung an den BW am 3. August 2004 rechtlich existent geworden. Dies belastet den (nach der Systematik des Gesetzes auf dem Einleitungsbeschluss als Prozessvoraussetzung aufbauenden) Verhandlungsbeschluss mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. sinngemäß VwGH 18.3.1998, 96/09/0145). Der angefochtene Verhandlungsbeschluss war daher schon aus diesem Grund zu beheben (§ 66 Abs. 2 AVG). Damit wird noch die Möglichkeit geboten, aufbauend auf dem Einleitungsbeschluss einen neuen Verhandlungsbeschluss zu erlassen. Zurückverweisung.Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss sind im Disziplinarverfahren wesensmäßig zweistufig (BerK 17.6.1998, GZ 32/8-BK/98), dh. die Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses setzt die rechtliche Existenz eines Einleitungsbeschlusses voraus. Im vorliegenden Fall ist der Einleitungsbeschluss erst nach der Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - welche durch Zustellung an den BW am 9. Juli 2004 erfolgt ist - durch Zustellung an den BW am 3. August 2004 rechtlich existent geworden. Dies belastet den (nach der Systematik des Gesetzes auf dem Einleitungsbeschluss als Prozessvoraussetzung aufbauenden) Verhandlungsbeschluss mit einem wesentlichen Verfahrensmangel vergleiche sinngemäß VwGH 18.3.1998, 96/09/0145). Der angefochtene Verhandlungsbeschluss war daher schon aus diesem Grund zu beheben (Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Damit wird noch die Möglichkeit geboten, aufbauend auf dem Einleitungsbeschluss einen neuen Verhandlungsbeschluss zu erlassen. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20041028_116_12_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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