Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen während des Dienstes, massive Beeinträchtigung deren Dienstfähigkeit, langer Tatzeitraum, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, EntlassungRechtssatz
Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen des Medikamentes NOZINAN an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich ist von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch auszugehen. Das ihm angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Personen, insbesondere auch von Kollegen, zukommt, als dermaßen schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört ist und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Das Vergehen der schweren Körperverletzung, begangen von einem Exekutivbeamten an seinen Kollegen, ist als gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten anzusehen; die Untragbarkeit von Exekutivbeamten wurde vom VwGH auch in anderen Fällen (schwerer) Körperverletzung iSd §§ 83 und 84 StGB bejaht (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 97/09/0381; 20.11.2002, 2001/09/0014).Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen des Medikamentes NOZINAN an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich ist von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch auszugehen. Das ihm angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Personen, insbesondere auch von Kollegen, zukommt, als dermaßen schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört ist und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Das Vergehen der schweren Körperverletzung, begangen von einem Exekutivbeamten an seinen Kollegen, ist als gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten anzusehen; die Untragbarkeit von Exekutivbeamten wurde vom VwGH auch in anderen Fällen (schwerer) Körperverletzung iSd Paragraphen 83 und 84 StGB bejaht (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 97/09/0381; 20.11.2002, 2001/09/0014).
DK: Entlassung (Strafber des Besch)
DOK: Bestätigung
Anmerkung
Aufhebung wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 3.4.2008, 2005/09/0036Dokumentnummer
DOKRS_20041109_61_8_DOK_04_01