RS Dok 2004/11/9 61/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §84 Abs2 Z4
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Verabreichen eines Medikamentes an Kollegen während des Dienstes, massive Beeinträchtigung deren Dienstfähigkeit, langer Tatzeitraum, strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen des Medikamentes NOZINAN an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich ist von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch auszugehen. Das ihm angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Personen, insbesondere auch von Kollegen, zukommt, als dermaßen schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört ist und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Das Vergehen der schweren Körperverletzung, begangen von einem Exekutivbeamten an seinen Kollegen, ist als gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten anzusehen; die Untragbarkeit von Exekutivbeamten wurde vom VwGH auch in anderen Fällen (schwerer) Körperverletzung iSd §§ 83 und 84 StGB bejaht (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 97/09/0381; 20.11.2002, 2001/09/0014).Durch seine Handlungsweise (das Verabreichen des Medikamentes NOZINAN an Kollegen durch Beimengung in Getränke ohne ihr Wissen) hat der Besch ein sehr schwer wiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter gesetzt. Diesbezüglich ist von einem hohen Grad des Verschuldens und einem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlung des Besch auszugehen. Das ihm angelastete Fehlverhalten ist im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Personen, insbesondere auch von Kollegen, zukommt, als dermaßen schwer wiegend anzusehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch irreparabel zerstört ist und der Besch für eine weitere Dienstausübung untragbar ist. Das Vergehen der schweren Körperverletzung, begangen von einem Exekutivbeamten an seinen Kollegen, ist als gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten anzusehen; die Untragbarkeit von Exekutivbeamten wurde vom VwGH auch in anderen Fällen (schwerer) Körperverletzung iSd Paragraphen 83 und 84 StGB bejaht (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 97/09/0381; 20.11.2002, 2001/09/0014).

DK: Entlassung (Strafber des Besch)

DOK: Bestätigung

Anmerkung

Aufhebung wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 3.4.2008, 2005/09/0036

Dokumentnummer

DOKRS_20041109_61_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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