RS Dok 2004/11/16 51/9-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2004
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §127
StGB §128 Abs1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, wiederholter schwerer Diebstahl, rechtswidrige EKIS- Anfragen und Weitergabe von Daten an unberechtigten Dritten, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Die vom Besch begangenen schweren Diebstahlshandlungen stellen unabhängig von der Höhe der angeeigneten Beträge oder dem Ausmaß des letztlich allenfalls entstandenen materiellen Schadens schwerst wiegende disziplinäre Verfehlungen dar, wurden diese strafbaren und disziplinarrechtlich zu verfolgenden Handlungen, die in krassem Gegensatz zum Kernbereich der dienstlichen Aufgaben, die dem Besch als Exekutivbeamten übertragen bzw. anvertraut sind, stehen, von diesem doch im Dienst und einerseits an einer einer Amtshandlung unterzogenen ausländischen Staatsbürgerin und andererseits an seinen eigenen Kollegen verübt. Der Besch hat durch diese unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten während eines Zeitraumes von ca. drei Monaten erfolgten mehrmaligen rechtswidrigen Angriffe gegen fremdes Vermögen im innersten Kern seiner dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter, zu denen auch der Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen zählt, schwerst wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen.

Ein Exekutivbeamter, der die ihm während seines Dienstes gebotenen Gelegenheiten mehrfach dazu ausnützt, sich an fremden Geldern zu vergreifen, und der zudem die für den Umgang mit den sensiblen Daten aus dem EKIS-System erlassenen Vorschriften schuldhaft missachtet (der solche Daten auf einem den einschlägigen Vorschriften nicht entsprechenden Weg abfragt bzw. durch einen Mitarbeiter abfragen lässt und weitergibt und weder die EKIS-Abfrage an sich noch die Weitergabe der ermittelten Daten aktenkundig und somit nachvollziehbar macht), erweist sich für den öffentlichen Dienst als untragbar.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20041116_51_9_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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