RS Vwgh 2004/9/14 2003/11/0037

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs1 Z1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7 lita idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/081;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Entziehungsdauer: Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betrug, somit die Grenze des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille bzw. 0,6 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft in § 99 Abs. 1a StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde, kann sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung noch nicht derart gravierend auswirken, dass der Bf für den von der Behörde angenommenen Zeitraum von insgesamt rund 15 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. (Der Bf hat nur ca. eineinhalb Stunden davor bereits mit einer Alkoholisierung von 0,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ein Kraftfahrzeug gelenkt und es wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110037.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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