Norm
BDG §109 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Tatumschreibung, Konkretisierungsgebot, Umgrenzungsfunktion, Auslegung unter Heranziehung der Begründung und der DisziplinaranzeigeRechtssatz
Der Prozessgegenstand wird durch die Bezeichnung des Besch und die Schilderung der Tat, die dem Besch zur Last gelegt werden soll, bestimmt. Im Rahmen der Umgrenzungsfunktion muss die dem Besch vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Besch zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden dürfe. Sie muss sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Besch begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (vg. zuletzt etwa VwGH 24.03.2004, 2001/09/0005).
Im Spruch des angefochtenen Bescheid wird der dem BW angelastete Tatvorwurf mit "sich seinem Vorgesetzten gegenüber ungebührlich verhalten zu haben" beschrieben. Auch in der Begründung wird das inkriminierte Verhalten unter Hinweis auf die Disziplinaranzeige lediglich dahingehend konkretisiert, dass sich der BW im Zuge eines Gespräches mit seinem Vorgesetzten zu einem bestimmten Tatzeitpunkt diesen wegen der Nichtgenehmigung eines beantragten Urlaubes in einer beleidigenden und herabwürdigenden Weise angesprochen habe.
Eine im Verdachtsbereich sachverhaltsmäßig entsprechend fundierte Disziplinaranzeige kann an sich als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichen, weil die DK nicht gezwungen ist, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen (u.a. BerK 10.07.2000, GZ 64/6-BK/00 mwH = VwGH 20.4.1995, 93/09/0359).
Als Disziplinaranzeige befindet sich im Disziplinarakt ein Schreiben der (vermutlich) Vorgesetzten des BW an die DBeh, womit lediglich auf ein in der Anlage beigeschlossenes Gesprächsprotokoll hingewiesen wurde und ersucht wird, aufgrund des Verhaltens des BW ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die DK wäre daher gehalten gewesen, aus der Disziplinaranzeige in Verbindung mit dem Gesprächsprotokoll jene Wortwendungen herauszufiltern, die sie dem BW im angefochtenen Bescheid als beleidigend und herabwürdigend anlastet. Der lediglich pauschale Vorwurf, der BW habe sich seinem Vorgesetzten gegenüber ungebührlich verhalten, bzw. den Vorgesetzten in einer beleidigenden und herabwürdigenden Weise angesprochen, kommt dem Konkretisierungsgebot bzw. der Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses nicht in ausreichendem Maß nach. Zurückverweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20041130_124_10_BK_04_01