RS Dok 2004/11/30 121/12-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

BDG §41a Abs6
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der Behörde, Identität der Anträge, keine

Rechtssatz

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" an die BerK ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat und es sich um eine Angelegenheit des § 41a Abs. 6 BDG handelt.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" an die BerK ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat und es sich um eine Angelegenheit des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG handelt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so geht mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der BerK die Zuständigkeit zur Entscheidung über die zugrunde liegenden Anträge über. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen.

Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde I. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben. Dies trifft hier zu. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde römisch eins. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben. Dies trifft hier zu. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20041130_121_12_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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