Norm
BDG §41a Abs6Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der Behörde, Identität der Anträge, keineRechtssatz
Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" an die BerK ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat und es sich um eine Angelegenheit des § 41a Abs. 6 BDG handelt.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" an die BerK ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat und es sich um eine Angelegenheit des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG handelt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so geht mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der BerK die Zuständigkeit zur Entscheidung über die zugrunde liegenden Anträge über. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde I. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben. Dies trifft hier zu. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.Werden mit dem Devolutionsantrag neue Anträge gestellt oder die gegenüber der säumigen Behörde gestellten Anträge so modifiziert, dass keine Identität derselben vorliegt, liegt diesbezüglich keine Säumigkeit der Behörde römisch eins. Instanz vor und ist daher keinerlei Zuständigkeit der BerK gegeben. Dies trifft hier zu. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20041130_121_12_BK_04_01