Norm
BDG §38Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, Entscheidungspflicht der Behörde, Zuständigkeit der Berufungskommission, Abgrenzung zwischen Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung, Feststellungsbescheid; kein Recht auf VersetzungRechtssatz
Der Beamte hat ein subjektives Recht darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der §§ 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit Bescheid erfolgen.Der Beamte hat ein subjektives Recht darauf, dass Versetzungen oder Verwendungsänderungen, die in seine Rechte im Sinne der Paragraphen 38 und 40 BDG eingreifen, nur in der dort vorgesehenen Weise, also unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit Bescheid erfolgen.
Ist strittig, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung oder eine schlichte Verwendungsänderung ist, kann der Beamte, der behauptet, durch die ohne Bescheid vorgenommene Verwendungsänderung in seinen genannten Rechten verletzt zu sein, einen Feststellungsbescheid beantragen; zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung und auch bei einer allfälligen Säumnis ist die BerK zuständig (vgl. hinsichtlich der Feststellung etwa zum Umfang der Dienstpflichten § 36 Abs. 4 BDG VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134; zum Fall der mangelnden Bescheidqualität einer Verfügung BerK 27.9.2004, GZ 80/13-BK/04 mwN = VfGH 15.6.1982, ZfV 1983/397; zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Dienstauftrages bzw. einer Weisung BerK 3.2.2004, GZ 222/13-BK/03 und BerK 15.6.2004, GZ 53/9-BK/04 ).Ist strittig, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung oder eine schlichte Verwendungsänderung ist, kann der Beamte, der behauptet, durch die ohne Bescheid vorgenommene Verwendungsänderung in seinen genannten Rechten verletzt zu sein, einen Feststellungsbescheid beantragen; zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung und auch bei einer allfälligen Säumnis ist die BerK zuständig vergleiche hinsichtlich der Feststellung etwa zum Umfang der Dienstpflichten Paragraph 36, Absatz 4, BDG VwGH 15.10.2003, 2003/12/0134; zum Fall der mangelnden Bescheidqualität einer Verfügung BerK 27.9.2004, GZ 80/13-BK/04 mwN = VfGH 15.6.1982, ZfV 1983/397; zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Dienstauftrages bzw. einer Weisung BerK 3.2.2004, GZ 222/13-BK/03 und BerK 15.6.2004, GZ 53/9-BK/04 ).
Dies ist auch auf die Abgrenzung zwischen der "einfachen" vorübergehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle und der mit Bescheid zu verfügenden Versetzung (= dauernden Dienstzuteilung) zu einer anderen Dienststelle zu übertragen. Geht es dabei doch um einen in seiner Intensität möglicherweise noch größeren Eingriff und eine in der Struktur idente Abgrenzungsproblematik.
Damit verbleibt die Frage, ob ein solcher Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gestellt wurde und die Behörde erster Instanz insoweit als säumig zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation Anträge im Zweifel dahin zu verstehen, dass sie auf eine im Gesetz vorgesehene Erledigung gerichtet sind (vgl. allgemein etwa VwGH 31.1.2001, 98/09/0159).Damit verbleibt die Frage, ob ein solcher Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gestellt wurde und die Behörde erster Instanz insoweit als säumig zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation Anträge im Zweifel dahin zu verstehen, dass sie auf eine im Gesetz vorgesehene Erledigung gerichtet sind vergleiche allgemein etwa VwGH 31.1.2001, 98/09/0159).
Die Auswahl, welche Rechte er festgestellt haben möchte, kann aber nur beim Antragsteller liegen. Unter dem Aspekt des Devolutionsantrages an die BerK ist auch beachtenswert, dass die Kompetenzabgrenzung der BerK durch die Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG schon im Hinblick auf die spezifische Funktionsweise und Zusammensetzung der BerK (Herausnahme aus dem Verantwortungsbereich der Obersten Bundesorgane nach Art. 20 Abs. 1 B-VG) strikt zu beachten ist. Der BerK wurde vom einfachen Gesetzgeber auch grundsätzlich nur eine Entscheidungsfrist von 3 Monaten eingeräumt (vgl. § 41c Abs. 5 BDG). Dies alles spricht dafür, dass gerade in diesem Bereich die Behörde erster Instanz vorweg durch einen klaren Antrag verhalten sein soll, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen.Die Auswahl, welche Rechte er festgestellt haben möchte, kann aber nur beim Antragsteller liegen. Unter dem Aspekt des Devolutionsantrages an die BerK ist auch beachtenswert, dass die Kompetenzabgrenzung der BerK durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG schon im Hinblick auf die spezifische Funktionsweise und Zusammensetzung der BerK (Herausnahme aus dem Verantwortungsbereich der Obersten Bundesorgane nach Artikel 20, Absatz eins, B-VG) strikt zu beachten ist. Der BerK wurde vom einfachen Gesetzgeber auch grundsätzlich nur eine Entscheidungsfrist von 3 Monaten eingeräumt vergleiche Paragraph 41 c, Absatz 5, BDG). Dies alles spricht dafür, dass gerade in diesem Bereich die Behörde erster Instanz vorweg durch einen klaren Antrag verhalten sein soll, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen.
Ein solcher Antrag hinsichtlich eines Feststellungsbescheides liegt hier weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Devolutionsantrag vor.
Soweit die Anträge als auf Erlassung eines Versetzungsbescheides gerichtet angesehen werden könnten, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach ein Recht auf Versetzung insgesamt und damit insoweit eine Entscheidungspflicht nicht besteht (vgl. zuletzt etwa BerK 29. 3. 2004, GZ 7/9-BK/04 mwN; vgl. zur Differenzierung zwischen "Abberufung" und "Neuzuweisung" BerK 14.4.2004, GZ 8/13- BK/04).Soweit die Anträge als auf Erlassung eines Versetzungsbescheides gerichtet angesehen werden könnten, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach ein Recht auf Versetzung insgesamt und damit insoweit eine Entscheidungspflicht nicht besteht vergleiche zuletzt etwa BerK 29. 3. 2004, GZ 7/9-BK/04 mwN; vergleiche zur Differenzierung zwischen "Abberufung" und "Neuzuweisung" BerK 14.4.2004, GZ 8/13- BK/04).
Ein Antrag, der als Geltendmachung eines Anspruches auf Zurückweisung des unzulässigen Antrags auf Erlassung eines Versetzungsbescheides gewertet werden und als solcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062) liegt ebenfalls nicht vor. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil einerseits mangels geeigneten Antrags (Feststellungsbescheid) und andererseits dem Grunde nach (Versetzungsbescheid) gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht würde. Zurückweisung.Ein Antrag, der als Geltendmachung eines Anspruches auf Zurückweisung des unzulässigen Antrags auf Erlassung eines Versetzungsbescheides gewertet werden und als solcher eine Entscheidungspflicht auslösen könnte vergleiche dazu etwa VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062) liegt ebenfalls nicht vor. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil einerseits mangels geeigneten Antrags (Feststellungsbescheid) und andererseits dem Grunde nach (Versetzungsbescheid) gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht würde. Zurückweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20041130_120_11_BK_04_01