Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea, Disziplinarverfahren, keine Mitwirkung der Personalvertretung; Disziplinaranwalt, keine Bindung an den Strafantrag des DARechtssatz
Das Vorbringen des Besch, die Durchführung bzw. der rechtskräftige Abschluss des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig, weil dem Disziplinarverfahren nach dem BDG ein Verfahren nach den Bestimmungen des P-BVG bzw. ArbVG "vorzuschalten" sei, erweist sich als nicht stichhältig. Die disziplinäre Bestrafung eines Beamten nach dem BDG ist keinesfalls als individualrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers anzusehen, weil sie nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegt und dabei auch auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist, die sowohl dem Individual- als auch dem Kollektivarbeitsrecht in diesem Zusammenhang fremd sind. Selbst wenn man von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des P-BVG auf alle Bediensteten der Österreichischen Post AG ausgeht, sowohl auf die Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen als auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, so ist das P-BVG als lex generalis für alle Dienstverhältnisse von Dienstnehmern der Österreichischen Post AG anzusehen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Setzung von Dienstpflichtverletzungen durch öffentlichrechtliche Bedienstete der Österreichischen Post AG gemäß § 91 ff BDG sind hingegen als lex specialis anzusehen, denen im Disziplinarverfahren allein rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Eine Anwendung der §§ 96 und 102 ArbVG wird dadurch ausgeschlossen und eine Mitwirkung der Personalvertretungsorgane am Disziplinarverfahren auszuschließen sein. Ebenso erweist sich daher eine vertragliche Ausgestaltung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung als unzulässig. Daran vermag auch das vom Besch ins Treffen geführte Urteil des OGH (OGH 29.3.2004, 8 Ob A 77/03m) nichts zu verändern, das sich im Übrigen nicht auf die Anwendung des Disziplinarrechts, sondern auf die Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich zusätzlicher betrieblicher Leistungen im Falle eines vorzeitigen Austritts eines Beamten bezieht, die im Sinne des P-BVG auch für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Österreichischen Post AG gelten mag. Zufolge § 103 BDG wird die DBeh im Disziplinarverfahren durch den Disziplinaranwalt vertreten, dem sie auch Weisungen erteilen kann. Allerdings sind weder die erstinstanzliche DK noch die DOK an einen Strafantrag des Disziplinaranwalts gebunden (sinngemäß dazu VwGH 21.2.1991, 91/09/0088). Zufolge der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG bleibt es daher der unabhängigen DK bzw. DOK unbenommen, entgegen dem Strafantrag des Disziplinaranwalts und damit auch entgegen dem erklärten Willen der DBeh, ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eines Besch durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu beenden. Eine Mitwirkung von Personalvertretungsorganen ist dabei nicht vorgesehen.Das Vorbringen des Besch, die Durchführung bzw. der rechtskräftige Abschluss des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig, weil dem Disziplinarverfahren nach dem BDG ein Verfahren nach den Bestimmungen des P-BVG bzw. ArbVG "vorzuschalten" sei, erweist sich als nicht stichhältig. Die disziplinäre Bestrafung eines Beamten nach dem BDG ist keinesfalls als individualrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers anzusehen, weil sie nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegt und dabei auch auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist, die sowohl dem Individual- als auch dem Kollektivarbeitsrecht in diesem Zusammenhang fremd sind. Selbst wenn man von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des P-BVG auf alle Bediensteten der Österreichischen Post AG ausgeht, sowohl auf die Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen als auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, so ist das P-BVG als lex generalis für alle Dienstverhältnisse von Dienstnehmern der Österreichischen Post AG anzusehen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Setzung von Dienstpflichtverletzungen durch öffentlichrechtliche Bedienstete der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 91, ff BDG sind hingegen als lex specialis anzusehen, denen im Disziplinarverfahren allein rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Eine Anwendung der Paragraphen 96 und 102 ArbVG wird dadurch ausgeschlossen und eine Mitwirkung der Personalvertretungsorgane am Disziplinarverfahren auszuschließen sein. Ebenso erweist sich daher eine vertragliche Ausgestaltung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung als unzulässig. Daran vermag auch das vom Besch ins Treffen geführte Urteil des OGH (OGH 29.3.2004, 8 Ob A 77/03m) nichts zu verändern, das sich im Übrigen nicht auf die Anwendung des Disziplinarrechts, sondern auf die Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich zusätzlicher betrieblicher Leistungen im Falle eines vorzeitigen Austritts eines Beamten bezieht, die im Sinne des P-BVG auch für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Österreichischen Post AG gelten mag. Zufolge Paragraph 103, BDG wird die DBeh im Disziplinarverfahren durch den Disziplinaranwalt vertreten, dem sie auch Weisungen erteilen kann. Allerdings sind weder die erstinstanzliche DK noch die DOK an einen Strafantrag des Disziplinaranwalts gebunden (sinngemäß dazu VwGH 21.2.1991, 91/09/0088). Zufolge der Verfassungsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 2, BDG bleibt es daher der unabhängigen DK bzw. DOK unbenommen, entgegen dem Strafantrag des Disziplinaranwalts und damit auch entgegen dem erklärten Willen der DBeh, ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eines Besch durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu beenden. Eine Mitwirkung von Personalvertretungsorganen ist dabei nicht vorgesehen.
DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d Besch u d DA)
DOK: Entlassung
Dokumentnummer
DOKRS_20041203_68_69_11_DOK_04_01