Norm
AVG §69 Abs1 Z2Schlagworte
Wiederaufnahme, Deutung einer unklaren Eingabe, erkennbarer Wille des Einschreiters, Auftrag zur KlarstellungRechtssatz
Mit seiner Eingabe vom 14.7.2004 macht der BW geltend, dass er nach einem längeren Krankenstand erfahren habe, dass die dem Dienstrechtsmandat (und seiner Zustimmung zur Versetzung) zugrunde liegende Tatsachenvoraussetzung in Wahrheit nicht gegeben ist. Daraus leitet er den Anspruch auf Aufhebung des Dienstrechtsmandats und auf Rücknahme der angeordneten Maßnahme ab. Es liegt daher durchaus nahe, die Eingabe des damals unvertretenen BW (auch) als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu qualifizieren. Selbst bei der für den BW ungüngstigsten Deutung der Eingabe erweist sie sich insoweit als mehrdeutig. Damit wäre es aber Sache der Behörde gewesen, eine entsprechende Klarstellung durch den BW herbeizuführen. Dies ist nunmehr nicht mehr erforderlich, da der BW mittlerweile klargestellt hat, dass er seine Eingabe (auch) als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden wissen will. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nur über die Vorstellung des BW entschieden. Sowohl seinem Spruch als auch seiner Begründung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass damit eine Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des BW nicht erfolgt ist.
Dies bedeutet einerseits, dass der Berufung nicht Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, der sich ja in der Zurückweisung der Vorstellung erschöpft - zu bestätigen ist. Es bedeutet aber andererseits, dass der Antrag des BW auf Wiederaufnahme des Verfahrens bislang unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde daher noch zu entscheiden haben.
Dokumentnummer
BEKRS_20041209_156_10_BK_04_01