RS Dok 2004/12/16 71, 72/12-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Norm

BDG §124 Abs1
BDG §125a Abs1
BDG §126 Abs1
AVG §66 Abs2

Rechtssatz

Es widerspricht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 126 Abs. 1 BDG (DOK 5. 11. 2003, GZ 54/8-DOK/03) sowie dem rechtsstaatlichen Prinzip, einen Besch, dessen Auslandseinsatz sowohl der DBeh als auch der Disziplinarbehörde erster Instanz bekannt sein musste, nicht zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dem Besch wurde so die Möglichkeit genommen, sich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen und den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu äußern, sodass ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt wurde.Es widerspricht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG (DOK 5. 11. 2003, GZ 54/8-DOK/03) sowie dem rechtsstaatlichen Prinzip, einen Besch, dessen Auslandseinsatz sowohl der DBeh als auch der Disziplinarbehörde erster Instanz bekannt sein musste, nicht zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dem Besch wurde so die Möglichkeit genommen, sich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen und den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu äußern, sodass ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt wurde.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20041216_71_72_12_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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