Norm
BDG §124 Abs1Rechtssatz
Es widerspricht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 126 Abs. 1 BDG (DOK 5. 11. 2003, GZ 54/8-DOK/03) sowie dem rechtsstaatlichen Prinzip, einen Besch, dessen Auslandseinsatz sowohl der DBeh als auch der Disziplinarbehörde erster Instanz bekannt sein musste, nicht zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dem Besch wurde so die Möglichkeit genommen, sich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen und den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu äußern, sodass ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt wurde.Es widerspricht dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG (DOK 5. 11. 2003, GZ 54/8-DOK/03) sowie dem rechtsstaatlichen Prinzip, einen Besch, dessen Auslandseinsatz sowohl der DBeh als auch der Disziplinarbehörde erster Instanz bekannt sein musste, nicht zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dem Besch wurde so die Möglichkeit genommen, sich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen und den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu äußern, sodass ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz, nämlich der des Parteiengehörs, verletzt wurde.
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20041216_71_72_12_DOK_04_01