RS Dok 2004/12/16 142/11-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
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Norm

BDG §124 Abs1
BDG §125 Abs1
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Bescheid, Rechtskraft, Grundsatz "ne bis in idem", rechtskräftiger Verhandlungsbeschluss, Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 30.12.2003 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (§ 68 Abs. 1 AVG). Die Wiederholung der erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 125 BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft.Der Erlassung eines neuerlichen Verhandlungsbeschlusses, welcher sich mit dem rechtskräftigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 30.12.2003 deckt, stand das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (Paragraph 68, Absatz eins, AVG). Die Wiederholung der erforderlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 125, BDG hätte einer neuerlichen Fassung eines Verhandlungsbeschlusses nicht bedurft.

Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in § 124 Abs. 3 BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 3. Auflage, S 441ff; BerK 9.12.2003, GZ 216/10- BK/03).Der normative Teil des Verhandlungsbeschlusses beschränkt sich nämlich auf die Anordnung, dass eine Verhandlung stattzufinden habe, sowie auf die bestimmte Anführung jener Anschuldigungspunkte, die Gegenstand dieser Verhandlung sein werden. Die in Paragraph 124, Absatz 3, BDG angeordnete "Bekanntgabe" der Zusammensetzung des Disziplinarsenats ist, obgleich "im Verhandlungsbeschluss" vorgesehen, vom bescheidmäßigen Abspruch und damit von der Rechtskraft des Verhandlungsbeschlusses nicht erfasst vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 3. Auflage, S 441ff; BerK 9.12.2003, GZ 216/10- BK/03).

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben (vgl. zuletzt BerK 16.03.2004, GZ 5/14-BK/04).Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben vergleiche zuletzt BerK 16.03.2004, GZ 5/14-BK/04).

Hinweis: Damit ist das Disziplinarverfahren nicht beendet, sondern es hat für dessen Fortsetzung der rechtskräftige Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 30.12.2003 zu gelten.

Dokumentnummer

BEKRS_20041216_142_11_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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