RS Dok 2004/12/21 162/10-BK/04

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Schlagworte

Disziplinaranzeige, Zustellung an den Beschuldigten, Parteiengehör, Verletzung, Sanierung im Berufungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rsp der BerK ist in der Nichtzustellung der Disziplinaranzeige an den Besch ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken, weil bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels (Zustellung der Disziplinaranzeige) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die DK aufgrund der Stellungnahme des Besch und der von ihm angebotenen Beweise eigene Ermittlungen durchgeführt hätte und aufgrund deren Ergebnisse zu einer für den Besch günstigeren Entscheidung hätte kommen können (vgl. zB BerK 1.8.2000, GZ 59/8- BK/00; 5.4.2004, GZ 2/11-BK/04).Nach der Rsp der BerK ist in der Nichtzustellung der Disziplinaranzeige an den Besch ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken, weil bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels (Zustellung der Disziplinaranzeige) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die DK aufgrund der Stellungnahme des Besch und der von ihm angebotenen Beweise eigene Ermittlungen durchgeführt hätte und aufgrund deren Ergebnisse zu einer für den Besch günstigeren Entscheidung hätte kommen können vergleiche zB BerK 1.8.2000, GZ 59/8- BK/00; 5.4.2004, GZ 2/11-BK/04).

Vorliegendenfalls wurde die Disziplinaranzeige vom 1.9.2004 dem BW am 6.9.2004 zugestellt und ist ihm der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 2.9.2004 am 7.9.2004 nachweislich zugekommen. Der BW wurde am 11.3.2004 zum inkriminierten Vorwurf niederschriftlich einvernommen. Dabei hat er das ihm angelastete Verhalten zugegeben und abschließend bekundet, dass ihm die Angelegenheit sehr leid tue.

Die erstinstanzliche Behörde hat darüber hinaus keine weiteren Ermittlungen angestellt und das ihm bei der Einvernahme am 11.3.2004 vorgehaltene Verhalten zum Gegenstand der Disziplinaranzeige vom 1.9.2004 sowie des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemacht (vgl. zur Zulässigkeit BerK 5.4.2002, GZ 2/8-BK/02). In Anbetracht dieses Umstandes kann aber in der nicht zeitgerechten Zustellung der Disziplinaranzeige - nämlich so, dass er noch eine Möglichkeit der Stellungnahme vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses hatte - nicht ein so wesentlicher Verfahrensmangel gesehen werden, der die Aufhebung des bekämpften Bescheides erforderlich machen würde. Das dadurch unterlassene Parteiengehör ist hier durch die Berufung und das bei der BerK offene Verfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG als saniert zu betrachten (vgl. BerK 17.5.2002, GZ 23/8-BK/02; 13.3.2001, GZ 90/10-BK/00), zumal der BW in seiner Berufung lediglich auf den Umstand einer allfälligen Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt hinweist. Abweisung.Die erstinstanzliche Behörde hat darüber hinaus keine weiteren Ermittlungen angestellt und das ihm bei der Einvernahme am 11.3.2004 vorgehaltene Verhalten zum Gegenstand der Disziplinaranzeige vom 1.9.2004 sowie des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemacht vergleiche zur Zulässigkeit BerK 5.4.2002, GZ 2/8-BK/02). In Anbetracht dieses Umstandes kann aber in der nicht zeitgerechten Zustellung der Disziplinaranzeige - nämlich so, dass er noch eine Möglichkeit der Stellungnahme vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses hatte - nicht ein so wesentlicher Verfahrensmangel gesehen werden, der die Aufhebung des bekämpften Bescheides erforderlich machen würde. Das dadurch unterlassene Parteiengehör ist hier durch die Berufung und das bei der BerK offene Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als saniert zu betrachten vergleiche BerK 17.5.2002, GZ 23/8-BK/02; 13.3.2001, GZ 90/10-BK/00), zumal der BW in seiner Berufung lediglich auf den Umstand einer allfälligen Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt hinweist. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20041221_162_10_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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