Norm
BDG §126 Abs1Schlagworte
Beweisverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, unmittelbare Beweisaufnahme,Rechtssatz
Die umfassende Information des Senates und des DA war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil in Abwesenheit des BW verhandelt wurde.
Vor dem Hintergrund des § 126 Abs. 1 BDG und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes erweist sich daher die Entscheidung der DK deshalb als rechtswidrig, weil diese Entscheidung auf Grund der Aktenlage, jedoch nicht als Ergebnis einer unmittelbaren Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 6 BDG) erging, bei der originale schriftliche Beweisquellen (§ 47 AVG) herangezogen wurden. Dem Senat war es somit nicht möglich, sich auf Grund der im Disziplinarakt aufliegenden Beweise ein umfassendes Bild im Verfahrensgegenstand zu machen.Vor dem Hintergrund des Paragraph 126, Absatz eins, BDG und des darin verankerten Unmittelbarkeitsgebotes erweist sich daher die Entscheidung der DK deshalb als rechtswidrig, weil diese Entscheidung auf Grund der Aktenlage, jedoch nicht als Ergebnis einer unmittelbaren Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung (Paragraph 124, Absatz 6, BDG) erging, bei der originale schriftliche Beweisquellen (Paragraph 47, AVG) herangezogen wurden. Dem Senat war es somit nicht möglich, sich auf Grund der im Disziplinarakt aufliegenden Beweise ein umfassendes Bild im Verfahrensgegenstand zu machen.
Dokumentnummer
DOKRS_20050111_100_10_DOK_04_02