RS Dok 2005/1/11 100/10-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2005
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Norm

BDG §125a Abs1
BDG §125aAbs4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Verhandlung in Abwesenheit des Besch, Parteiengehör, Frist zur Stellungnahme

Rechtssatz

War der Besch in der Verhandlung nicht anwesend (§ 125a Abs. 1 BDG), so ist die sofortige mündliche Verkündung des Disziplinarerkenntnisses nicht zulässig, sondern ausschließlich eine schriftliche Erlassung. Davor ist dem Besch nochmals Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 125a Abs. 4 BDG). Dieses subjektive Parteienrecht auf Gehör wurde dem BW im vorliegenden Fall verwehrt, und das Disziplinarerkenntnis rechtswidrig in Abwesenheit des BW unmittelbar nach Beratung des Senates der DK verkündet. Darin liegt eine massive Verletzung des Parteienrechtes des BW nach § 125a Abs. 4 BDG.War der Besch in der Verhandlung nicht anwesend (Paragraph 125 a, Absatz eins, BDG), so ist die sofortige mündliche Verkündung des Disziplinarerkenntnisses nicht zulässig, sondern ausschließlich eine schriftliche Erlassung. Davor ist dem Besch nochmals Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG). Dieses subjektive Parteienrecht auf Gehör wurde dem BW im vorliegenden Fall verwehrt, und das Disziplinarerkenntnis rechtswidrig in Abwesenheit des BW unmittelbar nach Beratung des Senates der DK verkündet. Darin liegt eine massive Verletzung des Parteienrechtes des BW nach Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20050111_100_10_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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