RS Dok 2005/1/13 78, 79/13-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2005
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §94 Abs1 Z2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §127
StGB §133 Abs1
StGB §134 Abs1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 134 heute
  2. StGB § 134 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 134 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 134 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 134 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, in zahlreichen Fällen Briefsendungen durch entwertete Briefmarken freigemacht und die Portogebühren für sich behalten, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch 2) liegt zu Grunde, dass der Besch Briefe (Postsendungen) in überaus zahlreichen Fällen durch bereits entwertete Briefmarken freigemacht hat. In diesem Zusammenhang hat er die Portogebühr vom jeweiligen Adressanten lediglich kassiert, die Briefe aber nicht ordnungsgemäß frankiert, sondern durch von ihm in der Dienststelle (etwa aus dem Papierkorb) gesammelte, bereits entwertete Briefmarken freigemacht. Durch das Aufkleben dieser gebrauchten Postwertzeichen wollte der Besch den Eindruck ordnungsgemäßer Entrichtung der Porti erwecken, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung gering war.

Durch die Missachtung der Beförderungsrichtlinien im Briefverkehr hat der Besch das Unternehmen Österreichische Post AG bewusst geschädigt.

Der Besch hat damit im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen der Österreichischen Post AG in seine unverbrüchliche Loyalität und Gesetzestreue begangen. Gerade im Bereich der Post bei dem dort gegebenen häufigen Umgang mit Geld und vermögenswerten Gegenständen stellen die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten einen ganz wesentlichen Gesichtspunkt dar (VwGH 11.4.1996, 95/09/0183 u.v.a.) und sind für ein geordnetes und zuverlässiges Zustellwesen und einen störungsfreien Betrieb des Unternehmens insgesamt grundlegende Voraussetzungen. Darüber wird jeder Zustellbeamte in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist das Unternehmen Österreichische Post AG angesichts seines personalintensiven Betriebes nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen, und daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich das Unternehmen auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in seinem Bereich beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten bei deren Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post - wie gesagt - ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (VwGH 23.2.2000, 97/09/0082 m.w.N. betreffend so genannte "ungetreue Postbeamte"). Mit diesem besonders verwerflichen Verhalten hat sich der Besch geplant (keine Kurzschlusshandlungen), bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Zustellers hinweggesetzt und in massiver Weise in das Recht des Unternehmens Österreichische Post AG auf das ordnungsgemäßes Entrichten bzw. Abführen der Beförderungsentgelte (Porti) eingegriffen. Diese vom Besch in überaus großer Zahl gesetzten verfahrensgegenständlichen Handlungen lassen bei ihm ein bedeutendes Maß an krimineller Energie erkennen.

Dem Schuldspruch 1) liegen unterschiedliche Tathandlungen gegen fremdes Vermögen zu Grunde, nämlich die widerrechtliche Aneignung einer Banknote im Wert von € 5,--, einer Zwei-Euro-Münze aus dem Schalterpult des Kassenraumes anlässlich eines Wechselvorganges und von drei Rubbellosen (vom Tisch des Kundenraumes). Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses kann dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis weiter aufrechtzuerhalten und ist es daher notwendig, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen. Auch und vor allem im Hinblick auf das Inkaufnehmen der finanziellen Schädigung einer Kollegin ist eine künftige Zusammenarbeit mit dem Besch auch an einer anderen Dienststelle unvorstellbar.

Dabei kann die Höhe des vom Beamten verursachten materiellen Gesamtschadens nicht ausschlaggebend sein.

DK: Geldstrafe 3 MB (Ber d Besch u d DA)

DOK: Entlassung

Dokumentnummer

DOKRS_20050113_78_79_13_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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