RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 impl;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5 impl;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs2 litd;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Die Voraussetzung, dass zugunsten des Rodungszwecks enteignet werden oder Leitungsrechte begründet werden können, ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die Regelung des § 63 lit. b WRG 1959 zu bejahen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang doch nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Leitungsrechten und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Einzelfall an (vgl. - bei entsprechender Rechtslage - das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415, und die dort verwiesene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X08

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten