Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Lehrer, Verdacht der Beschaffung pornographischer Darstellungen mit Unmündigen über das Internet und Vorwurf geschlechtlicher Nötigung außer Dienst, strafgerichtlicher Freispruch; Nutzung des Dienstcomputers zur Betrachtung pornographischer DarstellungenRechtssatz
Der BW wurde rechtskräftig von den wider ihn erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hiezu wird im strafgerichtlichen Urteil im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der BW pornographische Darstellungen mit Unmündigen über das Internet verschafft und besessen hätte, indem er diese auf der Festplatte seines Computers speicherte.Der BW wurde rechtskräftig von den wider ihn erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Hiezu wird im strafgerichtlichen Urteil im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der BW pornographische Darstellungen mit Unmündigen über das Internet verschafft und besessen hätte, indem er diese auf der Festplatte seines Computers speicherte.
Es bestünden Zweifel daran, dass sich der BW Bilddateien, die pornographische Darstellungen Minderjähriger zum Inhalt hätten, verschafft und besessen hätte, da der Computer an der Dienststelle des BW in der Bibliothek öffentlich zugänglich sei und daher auch von anderen Personen benutzt werden hätte können. Auch seien die Bilddateien durch keinen Zugriffscode geschützt, wodurch jeder Zugriff auf die Dateien gehabt hätte.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes der geschlechtlichen Nötigung der X. könne nicht festgestellt werden, dass der BW gegen X. Gewalt angewendet hätte.Hinsichtlich des Tatvorwurfes der geschlechtlichen Nötigung der römisch zehn. könne nicht festgestellt werden, dass der BW gegen römisch zehn. Gewalt angewendet hätte.
An diese Feststellungen des freisprechenden Strafurteils sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG im weiteren Disziplinarverfahren gebunden (VwGH 22.2.1990, 89/09/0095). Der die Suspendierung des BW tragende Tatvorwurf, der im besonderen Funktionsbezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer steht, er hätte sich pornographische Darstellungen Unmündiger an seinem Dienstcomputer verschafft bzw. diese besessen, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Das vom BW eingestandene Tatverhalten, nämlich den ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Computer für private Zwecke und zur Betrachtung pornographischer Darstellungen genützt zu haben, rechtfertigt zwar den Verdacht der Begehung gravierender und nicht zu bagatellisierender Dienstpflichtverletzungen durch den BW, ist aber dennoch nicht so schwer wiegend, dass die Suspendierung des BW aus wesentlichem dienstlichen Interesse gerechtfertigt wäre.An diese Feststellungen des freisprechenden Strafurteils sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG im weiteren Disziplinarverfahren gebunden (VwGH 22.2.1990, 89/09/0095). Der die Suspendierung des BW tragende Tatvorwurf, der im besonderen Funktionsbezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer steht, er hätte sich pornographische Darstellungen Unmündiger an seinem Dienstcomputer verschafft bzw. diese besessen, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Das vom BW eingestandene Tatverhalten, nämlich den ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Computer für private Zwecke und zur Betrachtung pornographischer Darstellungen genützt zu haben, rechtfertigt zwar den Verdacht der Begehung gravierender und nicht zu bagatellisierender Dienstpflichtverletzungen durch den BW, ist aber dennoch nicht so schwer wiegend, dass die Suspendierung des BW aus wesentlichem dienstlichen Interesse gerechtfertigt wäre.
Der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten geschlechtlichen Nötigung der X. steht im Hinblick auf das Strafurteil nicht mehr im Raum. Hinsichtlich des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens besteht kein besonderer Funktionsbezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer. Weiters wurde dieses Verhalten außer Dienst gesetzt. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist aber nur in besonders krassen Fällen disziplinär relevant (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Wie aus den Feststellungen des Strafurteils hervorgeht, hat der Besch zwar gegenüber der X. ein anstößiges, unwürdiges und nicht zu billigendes Verhalten an den Tag gelegt. Dieses Verhalten ist dennoch nicht als so gravierend zu werten, dass ein allgemeiner Funktionsbezuges gegeben wäre, der bei jedem Beamten - gleichgültig in welcher Tätigkeit bzw. Funktion - eine disziplinäre Verantwortlichkeit zur Folge hätte.Der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten geschlechtlichen Nötigung der römisch zehn. steht im Hinblick auf das Strafurteil nicht mehr im Raum. Hinsichtlich des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens besteht kein besonderer Funktionsbezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer. Weiters wurde dieses Verhalten außer Dienst gesetzt. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist aber nur in besonders krassen Fällen disziplinär relevant (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Wie aus den Feststellungen des Strafurteils hervorgeht, hat der Besch zwar gegenüber der römisch zehn. ein anstößiges, unwürdiges und nicht zu billigendes Verhalten an den Tag gelegt. Dieses Verhalten ist dennoch nicht als so gravierend zu werten, dass ein allgemeiner Funktionsbezuges gegeben wäre, der bei jedem Beamten - gleichgültig in welcher Tätigkeit bzw. Funktion - eine disziplinäre Verantwortlichkeit zur Folge hätte.
DK: Suspendierung
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20050121_123_9_DOK_04_01