Norm
PTSG §17a Abs8Schlagworte
Dienststelle, Betrieb, organisatorische Einheit; Organisation des JobcentersRechtssatz
§ 17a Abs. 8 PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.
Als Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.Als Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des § 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des Paragraph 4, Post-Betriebsverfassungsgesetz wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.
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Dokumentnummer
BEKRS_20050125_172_9_BK_04_02