RS Dok 2005/1/25 172/9-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Norm

PTSG §17a Abs8
PBVG §4 Abs1
  1. PTSG § 17a heute
  2. PTSG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. PTSG § 17a gültig ab 28.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PTSG § 17a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. PTSG § 17a gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. PTSG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. PTSG § 17a gültig von 18.08.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Schlagworte

Dienststelle, Betrieb, organisatorische Einheit; Organisation des Jobcenters

Rechtssatz

§ 17a Abs. 8 PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG ordnet an, dass Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) als Dienststellen im Sinne des BDG gelten.

Als Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.Als Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, PBVG gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des § 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.Zur Organisation des Personalmanagements/Jobcenters als Betrieb in Sinne des Paragraph 4, Post-Betriebsverfassungsgesetz wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es wurde im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Leiter des Jobcenters auch dem Leiter des "Personalmanagements" unterstellt ist.

Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20050125_172_9_BK_04_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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