Norm
AVG §18 Abs4Schlagworte
schriftliche Ausfertigung, Bescheid, Bezeichnung der Behörde, einheitliche, nachgeordnete Personalämter der Post AGRechtssatz
Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen einer nachgeordneten DBeh wurde gemäß § 17 Abs. 3 PTSG den Personalämtern übertragen.Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der dienstbehördlichen Funktionen einer nachgeordneten DBeh wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG den Personalämtern übertragen.
Die angefochtene Erledigung trägt folgenden Kopf:
Österreichische Post AG
Personalmanagement
(Adresse)
Im Unterschied dazu werden im Text bzw. in der Rechtsmittelbelehrung auch die Begriffe Personalbüro der Österreichischen Post AG, Regionalzentrum I., sowie Regionalleitung eingeführt.Im Unterschied dazu werden im Text bzw. in der Rechtsmittelbelehrung auch die Begriffe Personalbüro der Österreichischen Post AG, Regionalzentrum römisch eins., sowie Regionalleitung eingeführt.
Festzuhalten ist, dass Personalmanagement eine interne Dienststellenbezeichnung für das Personalamt ist. Anzumerken ist auch, dass die im Schreiben des Personalamtes vom 26. April 2004 ausgesprochene Verwendungsänderung unter identer Aktenzahl wie der gegenständliche Bescheid abgefertigt und vom identen Leiter des Personalamtes unterfertigt wurde. Es reicht diese objektiv mögliche Zuordnung zur ausstellenden Behörde gerade noch aus, den Bescheid nicht als mit absoluter Nichtigkeit behaftet zu beurteilen, wenn auch die Einführung weiterer Begriffe einer Klarstellung nicht dienlich ist (vgl. in Zusammenhang VwGH 16.9.2003, 2003/09/0142; 5.4.2002, 2000/02/0024).Festzuhalten ist, dass Personalmanagement eine interne Dienststellenbezeichnung für das Personalamt ist. Anzumerken ist auch, dass die im Schreiben des Personalamtes vom 26. April 2004 ausgesprochene Verwendungsänderung unter identer Aktenzahl wie der gegenständliche Bescheid abgefertigt und vom identen Leiter des Personalamtes unterfertigt wurde. Es reicht diese objektiv mögliche Zuordnung zur ausstellenden Behörde gerade noch aus, den Bescheid nicht als mit absoluter Nichtigkeit behaftet zu beurteilen, wenn auch die Einführung weiterer Begriffe einer Klarstellung nicht dienlich ist vergleiche in Zusammenhang VwGH 16.9.2003, 2003/09/0142; 5.4.2002, 2000/02/0024).
Dokumentnummer
BEKRS_20050125_172_9_BK_04_01